Kasualien

Die sogenannten Kasualien sind kirchliche Amtshandlungen, mit denen zu besonderen Lebensereignissen ein Segen ausgesprochen wird: Taufen, Konfirmationen, Hochzeiten und Bestattungen. In unserer Gemeindeordnung sind wichtige Informationen und Positionen der Gemeinde hierzu festgelegt, die Sie auf dieser Seite nachlesen können.

Falls Sie weitere Informationen benötigen oder einen Gesprächstermin wünschen, wenden Sie sich gerne an unser Gemeindebüro.
Telefon: 0421 324835
E-Mail : gemeindebuero@st-martini.net

Taufe

Trauungen

Konfirmationen

Bestattungen

  1. In der Kirche wird getauft, weil Jesus Christus seinen Jüngern ausdrücklich diesen Auftrag gegeben hat: „Gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe.” (Matthäus 28, 19-20)
  2. Durch die Taufe, die im Namen Gottes, des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes vollzogen wird, wird ein Mensch in die weltweite Kirche Jesu Christi und zugleich in die Gemeinde vor Ort aufgenommen. Darum soll die Taufe auch im Gottesdienst der Gemeinde vollzogen werden. Taufen außerhalb des Kirchenraumes sind auf dringende Notfälle zu beschränken.
  3. Die evangelische Kirche praktiziert vor allem die Kindertaufe, weil die durch Christus geschehene Erlösung auch den Kindern gilt (Markus 10, 13-16). Da in der Bibel weder die Kindertaufe noch die Erwachsenentaufe ausdrücklich geboten oder verboten sind, haben wir kein Recht, diese Offenheit gesetzlich zu verengen. Nur die Wiedertaufe ist unbiblisch und auf jeden Fall abzulehnen.
  4. Der Taufbefehl Christi sagt klar, daß Taufe mit christlicher Unterweisung verbunden sein muß. Den Eltern, die ihr Kind taufen lassen wollen, ist die Bedeutung der Taufe und das Heilshandeln Gottes zu erklären. Ungetaufte Kinder im Konfirmandenalter und Erwachsene nehmen vor der Taufe an einem Taufunterricht teil.
  5. Die Kindertaufe kann nur vollzogen werden, wenn mindestens ein Elternteil der evangelischen Kirche angehört.
  6. Die Eltern verpflichten sich, das Bekenntnis zu Jesus Christus und zu seiner Gemeinde zu achten und versprechen, das Kind christlich zu erziehen und in Verbindung mit der Gemeinde zu bleiben. Außerdem ist mindestens ein Taufpate von den Eltern zu benennen.
  7. Die Patenschaft erwächst aus der Verantwortung, die die christliche Gemeinde für ihre jungen Glieder trägt. Die Übernahme des Patenamtes in der evangelischen Kirche setzt die Mitgliedschaft in dieser Kirche und das Versprechen voraus, ebenfalls an der christlichen Erziehung des Täuflings mitzuwirken. Paten aus einer anderen Gemeinde haben dementsprechend von dem für sie zuständigen Pfarramt eine Patenbescheinigung beizubringen.
  8. Zuständig für die Taufe ist der Pastor, in dessen Wohn- bzw. Personalgemeinde die Eltern des zu taufenden Kindes wohnen. Wünschen die Eltern, daß ihr Kind von einem anderen Pastor oder in einer anderen Gemeinde getauft wird, so müssen sie zuvor von ihrem Pfarramt einen sog. Erlaubnisschein (Dimissoriale) einholen.
  9. Wer das Konfirmandenalter überschritten hat und weder getauft noch konfirmiert wurde, kann durch einen gesonderten Unterricht auf die erbetene Taufe zugerüstet werden.
  10. Wenn das Leben eines Ungetauften in Gefahr steht und die Taufe begehrt wird, aber kein Pastor zugegen ist, darf jeder Christ die Taufe vornehmen (sog. Nottaufe). Sie soll, wenn möglich, in Gegenwart christlicher Zeugen mit den Worten vollzogen werden:

„N.N., ich taufe dich im Namen Gottes, des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.” Während dieser Worte wird das Haupt des Täuflings dreimal mit Wasser begossen (bzw. benetzt). Anschließend sollte das Vaterunser gebetet werden. Die vollzogene Taufe ist unverzüglich dem zuständigen Pfarramt zu melden, damit sie geprüft und bestätigt werden kann.

  1. Die Ehe ist eine gute Ordnung Gottes. Gott selbst hat Mann und Frau füreinander geschaffen und den Ehestand eingesetzt. Er will ihnen helfen, in lebenslanger Gemeinschaft Freud und Leid miteinander zu teilen.
  2. Jede Gemeinschaft muß auch durch Krisen und Anfechtungen hindurch. Das kann über die eigenen Kräfte gehen. Darum ist es für Christen eine unverzichtbare Hilfe, sich auf Gottes Wort, auf seine Gebote und Verheißungen zu verlassen, den Beistand des Heiligen Geistes zu erbitten und aus der Vergebung Christi zu leben.
  3. Der Termin der Trauung sollte rechtzeitig mit dem Gemeindebüro bzw. dem Pastor abgesprochen werden. Für die Zeit der sog. Stillen Woche (Karwoche) und für den Buß- und Bettag werden in St. Martini keine Trauungen angenommen.
  4. Zu den Voraussetzungen für eine kirchliche Trauung in St. Martini gehört, daß mindestens einer der Eheschließenden Glied der St. Martini-Gemeinde ist. Eine Trauung mit einem Angehörigen einer anderen christlichen Konfession setzt voraus, daß dieser einer evangelischen Trauung in der St. Martini-Kirche zustimmt. Eine Trauung mit einem Angehörigen einer anderen Religion oder Weltanschauung kann nicht vollzogen werden.
  5. Ein Traugespräch zwischen dem Brautpaar und Pastor geht der kirchlichen Trauung voraus. Braut und Bräutigam weisen in diesem Gespräch nach, daß sie getauft sind und welcher christlichen Kirche sie angehören.
  6. Der Pastor weist in diesem Gespräch auf die biblischen Grundlagen der Ehe hin und bespricht mit dem Brautpaar Ablauf und Gestaltung des Trau-Gottesdienstes.
  7. Vor Beginn des Gottesdienstes muß dem Pastor, der die Trauung ausführt, eine Urkunde über die vollzogene standesamtliche Trauung vorgelegt werden. Denn nach deutschem Recht darf die kirchliche Trauung erst nach der standesamtlichen vollzogen werden.
  8. Ehescheidung soll nach Gottes Willen nicht sein. Jesus Christus spricht: „Was nun Gott zusammengefügt hat, das soll der Mensch nicht scheiden!” (Matthäus 19, 6)
  9. Kommt es dennoch zu einer Scheidung, soll niemand in der Gemeinde darüber ein Urteil fällen. Die Gemeinde ist aber aufgefordert, in Scheidung lebenden Paaren, wenn irgend möglich, zu einem Neuanfang aus dem Geist der Vergebung und der Liebe Christi zu helfen.
  10. Wiederverheiratung Geschiedener verlangt besondere seelsorgerliche Begleitung. Eine kirchliche Trauung ist in diesem Fall nicht angebracht. Stattdessen ist ein Gottesdienst nach der standesamtlichen Trauung möglich.
  11. Gleichgeschlechtliche Paare bzw. solche, die nur in eheähnlicher Gemeinschaft miteinander leben, werden in St. Martini weder getraut noch gesegnet.
  1. Mit der Kindertaufe übernehmen Eltern, Paten und darüber hinaus die gesamte Gemeinde die Verantwortung für die christliche Erziehung der Kinder und Jugendlichen. Das setzt voraus, daß die Erwachsenen selbst in einer lebendigen Beziehung zum christlichen Glauben und zur Gemeinde stehen.
  2. Christliche Erziehung beginnt im Elternhaus. Die Eltern beten für und mit ihren Kindern. Sie lesen mit ihnen in der Bibel (Kinderbibel) und nehmen mit ihnen an Gemeindeveranstaltungen teil. Es ist auf jeden Fall hilfreich, wenn ein Kind deutlich spürt: meinen Eltern bzw. meinem Vater oder meiner Mutter sind Glauben und Gemeinde wichtig.
  3. Die Gemeinde lädt die Kinder am Sonntag zum Gottesdienst ein und an den Wochentagen zu altersgemäßen gemeindlichen Kinder- bzw. Jugendkreisen. In diesen Veranstaltungen soll der biblisch gebotene Zusammenhang von Wort und Tat, von Hören und Tun, von Glauben und Leben gefördert werden.
  4. Besonders wichtig ist der Konfirmandenunterricht, weil er sozusagen nachgeholter Taufunterricht ist. Dieser Unterricht wird in zwei aufeinanderfolgenden Gruppen erteilt: als Vorkonfirmanden- und als Hauptkonfirmanden-Unterricht. Im Mittelpunkt des Unterrichts steht die Unterweisung im Wort Gottes und die Hinführung zum Verständnis von Taufe und Abendmahl. Auch Kinder, die noch nicht getauft sind, können am Konfirmandenunterricht teilnehmen und werden dann vor der Konfirmation getauft.
  5. Erwachsene und Jugendliche, die keinen Konfirmandenunterricht erhalten haben, können diesen nachholen. Auch dieser Unterricht findet seinen Abschluß mit der Konfirmation im Gottesdienst der Gemeinde.
  6. Der Konfirmation geht ein Gespräch voraus, das der Unterrichtende – eventuell in Gegenwart von Kirchenvorstehern und Gemeindegliedern – mit den Kindern führt. Dieses Gespräch soll zeigen, daß die Kinder in den Hauptstücken des christlichen Glaubens wohlunterrichtet sind. Außerdem soll der Konfirmator in seelsorgerlichen Einzelgesprächen die Kinder auf die Konfirmation zurüsten.
  7. Die Konfirmation wird in der Regel am Sonntag nach Ostern in einem festlichen Gottesdienst gefeiert. Die Gemeinde ruft durch ihren Pastor die Konfirmanden auf, das bei ihrer Taufe stellvertretend für sie gesprochene Ja zu Christus im Glauben aufzunehmen. Sie erbittet für sie unter Handauflegung durch den Konfirmator die Gabe des Heiligen Geistes und spricht ihnen den Segen Gottes zu. Sie ermahnt sie, sich treu zu Gottes Wort und Sakrament zu halten und am Leben der Gemeinde teilzunehmen. Damit verbunden ist die Zulassung zum Heiligen Abendmahl und zum christlichen Patenamt.
  8. Die Konfirmation muß solchen Kindern versagt werden,
    • die dem Gottesdienst oder dem Unterricht über längere Zeit ohne begründete Entschuldigung der Eltern fernbleiben;
    • die es im Gottesdienst oder im Unterricht wiederholt an der nötigen Ernsthaftigkeit fehlen lassen;
    • die an Veranstaltungen teilnehmen, die zur biblischen Verkündigung im Widerspruch stehen

Dabei ist in einem seelsorgerlichen Gespräch die Versagung der Konfirmation so auszusprechen, daß sie nicht schroff als endgültiges Nein, sondern nur als eine vorübergehende Zurückstellung verstanden wird. Wir beginnen nach den Herbstferien Dienstags mit der neuen Vorkonfirmandengruppe. Wer zu diesem Zeitpunkt mindestens 11 Jahre alt ist, der kann sich im Gemeindbüro zum Konfirmandenunterricht anmelden. Telefon 324835

  1. „Herr, lehre uns bedenken, daß wir sterben müssen, auf daß wir klug werden.” Mit diesen Worten weist uns der 90. Psalm auf unsere Vergänglichkeit hin, aber auch darauf, daß wir die uns gesetzte Zeit in der Verantwortung vor Gott nutzen sollen. Dazu gehört, daß wir den Gedanken an das Sterben nicht verdrängen, sondern rechtzeitig „das Haus bestellen”, damit wir innerlich und äußerlich für unsere letzte Stunde gerüstet sind.
  2. Für den Sterbenden ist es wichtig, daß er sich geborgen weiß und um sich die Nähe ihm vertrauter Menschen spürt. Sterbebegleitung erfordert nicht nur viel Zeit und Kraft, sondern auch liebevolle Zuwendung und Einfühlungsvermögen. Zur Geborgenheit gehört vor allem die Gewißheit, daß wir im Leben und im Sterben unseres Heilandes Jesu Christi eigen sind. Darum sollten wir in jedem Fall einem Sterbenden Trost aus Gottes Wort geben und ihm die Hilfe des Gebets anbieten. Dabei ist es nicht entscheidend, ob wir frei beten oder Gebete aus Bibel und Gesangbuch benutzen.
  3. Auch die nächsten Angehörigen eines Sterbenden oder eines Verstorbenen brauchen intensive Zuwendung. Angesichts des Todes spürt man, wie wenig menschliche Worte aussagen können. Oftmals sagen ein stummer Händedruck und eine herzliche Umarmung mehr als Worte. Dennoch kann es befreiend wirken, wenn in dieser Situation allgemeiner Hilflosigkeit und Sprachlosigkeit das Vaterunser gebetet wird.
  4. Mit der Trauerfeier erweist die Gemeinde ihren Gliedern den letzten Liebesdienst und stärkt die Trauernden durch Gottes Wort und Gebet. Weil die Trauerfeier ein Gottesdienst ist, sollten daran neben den Angehörigen und Freunden auch andere Gemeindeglieder teilnehmen.
  5. In der äußeren Ausgestaltung der Trauerfeier bzw. der Beerdigung sollte prunkvoller Aufwand vermieden werden. Die Musik muß dem gottesdienstlichen Charakter entsprechen. Nachrufe und Reden sollten, wenn überhaupt, erst nach dem Segen des Pastors gehalten werden. Wird die Trauerfeier in der St. Martini-Kirche gehalten, sind die Anordnungen des Kirchenvorstandes zu beachten.
  6. Bei der Verkündigung an einem Sarg ist darauf zu achten, daß bei aller Liebe und Verehrung gegenüber einem Verstorbenen nicht sein Leben verherrlicht, sondern Christus als der Herr über den Tod und Gottes Wort als unvergleichliches Licht auf unserem Weg bezeugt wird.
  7. Zu einer christlichen Trauerfeier gehört auch das christliche Lied. Der Einwand, daß den Trauernden nicht zum Singen zumute sei, darf nicht verallgemeinert werden. Anderen ist es aber eine Hilfe, aus den vertrauten Liedern der Kirche Trost und Zuversicht zu empfangen und auf diese Weise die Abschiedsstunde aktiv mitzutragen.
  8. Der Pastor kann an einer christlichen Trauerfeier in St. Martini nur dann mitwirken, wenn der Verstorbene Glied dieser Gemeinde war. Ausnahmefälle sind gegeben,
    • wenn bei einem aus der Gemeinde Ausgetretenen der Pastor zuverlässig weiß, daß der Verstorbene nur durch den Tod an seinem Wiedereintritt in die Gemeinde gehindert wurde;
    • wenn bei einem Glied einer anderen christlichen Gemeinde der zuständige Geistliche den Verstorbenen zwar beerdigen würde, aber an der Ausführung gehindert ist.

    Die kirchliche Trauerfeier muß versagt werden, wenn der Verstorbene zwar Glied der evangelischen Kirche war, aber das Bekenntnis zu Jesus Christus offensichtlich verworfen oder öffentlich geschmäht hat. In einem solchen Fall hat sich der Pastor der Angehörigen seelsorgerlich anzunehmen.