Vorwort
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Die vorliegende Gemeindeordnung hat der Konvent der Evangelischen St. Martini-Gemeinde Bremen in seiner Sitzung am 28. Mai 2000 beschlossen. Die bisher gültige Ordnung war im September 1957 in Kraft getreten und wurde im Laufe der Jahre geringfügig geändert und ergänzt. Nach nunmehr 40 Jahren sah sich der Kirchenvorstand aufgrund der gewandelten Verhältnisse veranlaßt, die Gemeindeordnung von Grund auf zu überarbeiten und zu erneuern.
Dabei ließ sich der Kirchenvorstand von dem Gedanken leiten, daß eine Gemeindeordnung nicht nur die rechtlichen und organisatorischen Fragen korrekt zu regeln habe, sondern daß sie den Gemeindegliedern auch eine Grundorientierung für ihr Christsein und für das Leben in der Gemeinde geben sollte. Darum enthält diese Gemeindeordnung eine Rechts- und im Anhang eine Lebensordnung.
Die Rechtsordnung mahnt uns, daß wir auch in der Freiheit der Kinder Gottes das Recht als eine gute und notwendige Gabe Gottes nicht gering achten, sondern dankbar in Anspruch nehmen, um das Leben der Gemeinde nach einsichtigen Regeln zu gestalten.
Die Ordnung des geistlichen Lebens in St. Martini will uns darüber hinaus helfen, unser persönliches Leben in der Verbindung mit der Gemeinde und ihrem Herrn besser zu begreifen. Angesichts der verwirrenden Vielfalt in Lehre und Leben unserer evangelischen Kirche kann diese Lebensordnung nicht alle Fragen, die mit unserem Christsein und unserer Gemeinde zusammenhängen, beantworten. Sie kann aber trotz der gebotenen Kürze die geistliche Ausrichtung in dieser Gemeinde verdeutlichen.
Möge Gott, der Herr, diese Gemeindeordnung an seiner Gemeinde segnen und sie immer wieder daran erinnern:
„Einen anderen Grund kann niemand legen als den,
der gelegt ist, welcher ist Jesus Christus.”
(1. Korinther 3,11)
Bremen, im Juli 2000
Hans-Siegfried Drefahl |
Dr. Jürgen Fischer |
Friedhelm Sievers |
Bauherr |
Verwaltender Bauherr |
Bauherr |
Die erste Änderung der Gemeindeordnung vom 28. Mai 2000 ist vom Konvent am 16. Juni 2008 beschlossen und vom Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche am 09.07.2008 genehmigt worden.
Rechtsordnung
Rechtsordnung
I. Bekenntnis der Gemeinde
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§ 1
Die herkömmlich reformierte Gemeinde St. Martini in der Altstadt zu Bremen bekennt sich in Lehre und Ordnung zur ganzen, unverfälschten Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments, dem einzig wahren und unfehlbaren Gotteswort, wie es durch die Reformation neu erschlossen worden ist.
Sie weiß sich verpflichtet dem Bekenntnis der Reformation, insbesondere dem Heidelberger Katechismus und den drei altkirchlichen Bekenntnissen (Apostolikum, Athanasianum und Nicänum).
In Erinnerung an die Unterschrift ihres Predigers Ludwig Crocius unter die Dordrechter Artikel von 1618/1619 hört sie auf die Brüder der Kirchen, die mit diesem Bekenntnis leben. Als Bekennende Gemeinde weiß sich St. Martini der Barmer Theologischen Erklärung von 1934 verpflichtet.
Alle, die der St. Martini-Gemeinde haupt-, neben- oder ehrenamtlich dienen oder die in ihren Gemeindeorganen Verpflichtungen übernommen haben, sind in Erfüllung ihrer Aufgaben an dieses Bekenntnis gebunden.
Rechtsordnung
II. Die Gemeinde und ihre Glieder
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§ 2
Die Evangelische St. Martini-Gemeinde Bremen ist auf der Grundlage ihres Bekenntnisses in ihrer Lehre, ihrer Ordnung und ihrem Leben ein selbständiges Glied der Bremischen Evangelischen Kirche. Sie beruft sich auf die in der Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche (Fassung vom 14. Juni 1920) garantierte Glaubens-, Gewissens- und Lehrfreiheit.
Die St. Martini-Gemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§ 3
- Die St. Martini-Gemeinde sieht ihre vornehmste Aufgabe in der Verkündigung des Wortes Gottes an alle Getauften und Konfirmierten. Sie hat darüber hinaus unablässig nach Wegen zu suchen, auch die Menschen, die nicht am kirchlichen Leben teilnehmen, mit der Botschaft von Jesus Christus zu erreichen.
- Die Gemeinde weiß sich zum Dienst christlicher Liebe an allen verpflichtet, die innerlich und äußerlich in Not geraten sind.
- Die Gemeinde kennt ihre Verantwortung für die christliche Erziehung der Jugend. Sie bemüht sich, durch den biblischen Unterricht und insbesondere durch die Jugendarbeit, das Hineinwachsen der Jugend in das Leben der Gemeinde zu fördern.
§ 4
- Glieder der Gemeinde sind alle evangelischen Christen, die ihren Wohnsitz im Kirchspiel haben und nicht ausdrücklich (schriftlich) ihren Austritt aus der Evangelischen Kirche oder ihre Zugehörigkeit zu einer anderen Gemeinde erklärt haben.
- Glieder der Gemeinde sind auch diejenigen Angehörigen der Bremischen Evangelischen Kirche, die ihren Wohnsitz zwar nicht im Kirchspiel haben, jedoch rechtsgültig zur Gemeinde übergetreten sind.
- Gemeindemitglieder können auch Personen sein, die evangelisch sind und ihren Wohnsitz nicht im Gebiet der Bremenischen Evangelischen Kirche, sondern im Gebiet einer anderen Gliedkirche der EKD haben, wenn sie der Gliedkirchlichen Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besondern Fällen mit Zustimmung des Kirchenvorstandes erworben oder fortgesetzt haben.
- Über die Aufnahme in die St. Martini-Gemeinde entscheidet der Kirchenvorstand. Bei Ablehnung ist Einspruch an den Konvent zulässig.
§ 5
- Alle, die nach § 4,1-3 zur St. Martini-Gemeinde gehören, haben das Recht auf Inanspruchnahme von Amtshandlungen. Sie können an allen Gemeindeveranstaltungen teilnehmen, soweit die Gemeindeordnung keine andere Regelung vorsieht.
- Die Gemeindeglieder tragen die Mitverantwortung für das Leben und den Dienst in der Gemeinde.
- Im Gehorsam gegenüber Gottes Geboten sollen sie an den Gottesdiensten der Gemeinde teilnehmen und der Einladung zum Heiligen Abendmahl folgen.
- Sie sollen den Dienst der christlichen Liebe üben und sich für die Ausbreitung des Evangeliums mitverantwortlich wissen.
Rechtsordnung
III. Der Konvent
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§ 6
- Zum Konvent gehören alle auf ihren Antrag in die Konventsliste eingetragenen Glieder der Gemeinde, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- die Vollendung des 18. Lebensjahres;
- eine mindestens zweijährige Zugehörigkeit zur Gemeinde.
- Die Zugehörigkeit zum Konvent ist mit folgenden Verpflichtungen verbunden:
- der regelmäßigen Teilnahme an den Gottesdiensten;
- der Teilnahme am Gemeindeleben;
- der Bereitschaft zur Übernahme von Aufgaben oder Ämtern in der Gemeinde.
- Zu den Sitzungen des Konvents sind nur dessen Mitglieder zugelassen. Gäste können zu den einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden.
§ 7
- Der Antrag zur Aufnahme in den Konvent ist schriftlich an den Kirchenvorstand zu richten.
- Über Zulassung oder Ablehnung des Antrages ergeht nach Beschlußfassung des Kirchenvorstandes ein schriftlicher Bescheid.
- Ausnahmsweise können Gemeindeglieder, die noch nicht zwei Jahre der Gemeinde angehören, Mitglieder des Konvents werden, wenn der Kirchenvorstand es beschließt.
§ 8
- Konventsmitglied kann nicht werden:
- wer die kirchliche Ordnung durch Ablehnung der Sakramente (Taufe und Abendmahl), Eintreten für die Wiedertaufe, bewußtes Unterlassen der kirchlichen Trauung, anstößigen Lebenswandel sowie unchristliches Verhalten mißachtet;
- wer die Fähigkeit verloren hat, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 StGB);
- wer gemäß § 1896 BGB unter Betreuung steht.
- Ein Konventsmitglied verliert die Konventsmitgliedschaft:
- wenn es nicht mehr Mitglied der Gemeinde ist;
- wenn es seine Verpflichtungen (§ 6,2) nachhaltig nicht erfüllt oder wenn ein Ablehnungsgrund (§ 8,1 a-c) nachträglich entsteht;
- wenn es aus dem Konvent ausgeschlossen wird (§ 10,i).
- Das Ausscheiden aus dem Konvent führt zum Verlust der Mitgliedschaft in Kirchenvorstand und ehrenamtlicher Diakonie.
§ 9
Lehnt der Kirchenvorstand die Eintragung in die Konventsliste ab oder beschließt er den Verlust der Mitgliedschaft im Konvent (§ 8,2 b), so ist dieses dem Betroffenen unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Dem Betroffenen steht das Recht auf Einspruch zu. Das Rechtsmittel ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich beim Kirchenvorstand einzulegen. Der Einspruch unterliegt der Entscheidung des Konvents; diese ist dem Betroffenen schriftlich unter Angabe von Gründen bekanntzugeben.
§ 10
Der Konvent hat über die Angelegenheiten der Gemeinde zu beraten und zu beschließen, soweit dieses nicht aufgrund dieser Ordnung anderen Stellen zusteht. Zu seinen Aufgaben und Befugnissen gehören insbesondere:
- Entgegennahme und Erörterung jährlicher Berichte der Bauherren über Leben, Entwicklung, Verwaltung, Bauwesen und finanzielle Situation der Gemeinde;
- Entgegennahme und Erörterung eines jährlichen Berichts des Seniors der Diakonie;
- Beschlußfassung über Änderung der Gemeindeordnung;
- Wahl des Pastors auf Vorschlag des Gemeindeausschusses (§§ 35 und 36);
- Wahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes;
- Wahl der Diakoniemitglieder, soweit sie nicht vom Kirchenvorstand entsandt werden;
- Wahl von zwei nicht dem Kirchenvorstand angehörenden Konventsmitgliedern zu Rechnungsprüfern des Gemeinde- und des Diakoniehaushaltes für das jeweils zur Prüfung anstehende Rechnungsjahr. Die Prüfungen sind nicht nur nach rechnerischen, sondern auch nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen;
- Abwahl von Mitgliedern des Kirchenvorstandes sowie von Mitgliedern der Diakonie, soweit diese vom Konvent gewählt worden sind, bei Verletzung der Amtsgeschäfte mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden;
- Entscheidung über den Ausschluß von Konventsmitgliedern;
- Entscheidung über die Entlastung des Kirchenvorstandes und der Diakonie;
- Genehmigung des Erwerbs, der Veräußerung und der Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
- Entscheidung über Einsprüche (§ 9).
§ 11
- Der Konvent tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerdem kann zu außerordentlichen Sitzungen einberufen werden, wenn diese vom Kirchenvorstand beschlossen oder von mindestens fünfzehn Mitgliedern des Konvents unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Kirchenvorstand (§ 24,2) schriftlich beantragt werden.
- Zu ordentlichen Konventssitzungen wird durch den Verwaltenden Bauherrn (§ 24,4) oder seinen Vertreter mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Zu einem Konvent mit der Tagesordnung „Abänderung der Gemeindeordnung” ist unter vollständiger Mitteilung der Abänderungsanträge einzuladen. Auch hierfür gilt die Einladungsfrist von mindestens vier Wochen.
- Zu außerordentlichen Konventssitzungen wird durch den Verwaltenden Bauherrn oder durch seinen Vertreter mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen.
- Jeder ordnungsgemäß einberufene Konvent ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller eingeschriebenen Mitglieder des Konvents anwesend ist. Im Falle der Beschlußunfähigkeit wird innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein neuer Konvent einberufen, der dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist.
§ 12
Den Vorsitz im Konvent führt ein Bauherr. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom zuständigen Bauherrn gegenzuzeichnen ist.
§ 13
- Anträge einzelner Konventsmitglieder zu einer ordentlichen Sitzung sind dem geschäftsführenden Kirchenvorstand spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich einzureichen und von diesem alsbald dem Kirchenvorstand vorzulegen.
- Beschließt der Kirchenvorstand die Ablehnung eines Antrags, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer angemessenen Frist zu benachrichtigen.
- Gegen einen vom Kirchenvorstand abgelehnten Antrag ist die Anrufung des Konvents gegeben, wenn der Antrag die Unterstützung von mindestens fünfzehn Mitgliedern des Konvents erhält. In diesem Falle ist der Konvent innerhalb von acht Wochen einzuberufen.
§ 14
Anträge zu einem Tagesordnungspunkt können auch während des Konvents gestellt, beraten und zur Abstimmung gebracht werden, sofern sie die Unterstützung von mindestens fünfzehn anwesenden Konventsmitgliedern finden.
§ 15
- Der Konvent beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Beschlüssen über Änderung der Gemeindeordnung und bei der Pastorenwahl ist mindestens eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.
- Wahlen sind durch geheime Abstimmung mittels Stimmzetteln vorzunehmen, soweit der Konvent nichts anderes beschließt.
- Mitglieder des Konvents, die von dem Gegenstand der Beschlußfassung persönlich oder durch nahe Verwandtschaft (Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie) betroffen sind (Personalwahlen ausgenommen), sind von der Verhandlung ausgeschlossen, es sei denn, daß der Konvent mit einfacher Mehrheit der Anwesenden ihre Anwesenheit zuläßt. In diesem Fall haben Betroffene kein Stimmrecht.
Rechtsordnung
IV. Der Kirchenvorstand
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§ 16
- Der Kirchenvorstand besteht aus
- mindestens sechs und höchstens acht auf fünf Jahre vom Konvent gewählten Mitgliedern;
- dem Pastor der Gemeinde, solange er im Amt ist.
- Wählbar ist
- wer dem Konvent angehört;
- wer das 25. Lebensjahr vollendet hat;
- wer das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Nicht wählbar sind
- Ehegatten und Verwandte in gerader Linie von amtierenden Vorstandsmitgliedern;
- die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Mitarbeiter (haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter).
- Wenn die Mindestzahl der vom Konvent zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder unterschritten wird, sind vom Kirchenvorstand Ersatzwahlen anzuordnen.
- Zu den Vorstandssitzungen sind nur dessen Mitglieder zugelassen. Der Kirchenvorstand kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten seiner Sitzungen Gäste hinzuziehen.
§ 17
Die gewählten Kirchenvorsteher sind der Gemeinde bekanntzugeben und alsbald nach der Wahl vor der zum Gottesdienst versammelten Gemeinde durch den Pastor zu befestigen. Dies geschieht gemäß des Einführungsformulars (Anlage 1).
§ 18
- Der Aufgabenbereich des Kirchenvorstandes umfaßt alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit diese nicht ausdrücklich dem Pastor, dem Konvent oder der Diakonie übertragen worden sind.
- Der Kirchenvorstand trägt die Verantwortung für die bibeltreue Wortverkündigung und Wortauslegung des Evangeliums sowie die schriftgemäße Verwaltung der Sakramente in der Gemeinde.
- Zu seinen Aufgaben gehört die Beratung und Beschlußfassung über die geistliche Zurüstung der Gemeinde, insbesondere über Kindergottesdienste, Kinder- und Jugendarbeit, Konfirmandenarbeit und über die Arbeit in den Gemeindekreisen.
- Die Mitglieder des Kirchenvorstandes nehmen regelmäßig an den Gottesdiensten und den Gemeindeveranstaltungen teil.
- Zu den weiteren Aufgaben des Kirchenvorstandes zählen insbesondere folgende Bereiche:
- Betreuung der Gemeindeglieder unter anderem durch Hausbesuche;
- Vorbereitung von Konventssitzungen;
- Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindekasse, Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung;
- Beratung über die Verwendung von Finanzmitteln, sofern sie den vom Kirchenvorstand festgesetzten Betrag für die Durchführung des laufenden Geschäftsbetriebes überschreiten;
- Verwaltung des Grundeigentums, der Gebäude und der gemeindeeigenen Wohnungen;
- Zweckbestimmung, Sammlung und ordnungsgemäße Weiterleitung der Kollekten;
- Einstellung von Gemeindebediensteten und Durchführung der Dienstaufsicht;
- Entsendung von drei Kirchenvorstehern in die ehrenamtliche Diakonie;
- vorläufige Aussetzung der Dienstgeschäfte eines Kirchenvorstehers bei Verletzung der Amtspflichten durch Beschluß mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder;
- Abwicklung des Geschäftsverkehrs mit dem Kirchenausschuß der Bremischen Evangelischen Kirche und Vorbereitung der für den Kirchentag anstehenden Verhandlungsgegenstände.
§ 19
- Der Kirchenvorstand tritt mindestens sechsmal jährlich zusammen, außerdem wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dieses beantragt.
- Zu einer Kirchenvorstandssitzung ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von sieben Tagen schriftlich einzuladen.
§ 20
- Der Kirchenvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Der Kirchenvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
- Über die Verhandlungen ist durch einen vom Kirchenvorstand zu benennenden Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom zuständigen Bauherrn gegenzuzeichnen ist.
- Eine Abschrift des Protokolls ist allen Kirchenvorstehern spätestens mit der Einladung zur nächsten Kirchenvorstandssitzung zuzustellen. Über Einsprüche entscheidet der Kirchenvorstand in seiner nächsten Sitzung.
- Mitglieder des Kirchenvorstandes, die von dem Gegenstand der Beschlußfassung persönlich oder durch nahe Verwandtschaft (Ehegatten und Verwandte in gerader Linie) betroffen sind (Personalwahlen ausgenommen), sind von der Verhandlung ausgeschlossen, es sei denn, daß der Kirchenvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit ihre Anwesenheit zuläßt. In diesem Fall haben Betroffene kein Stimmrecht.
§ 21
- Der Kirchenvorstand wählt aus seinen Mitgliedern die Kirchentagsvertreter.
- Über den Verlauf eines Kirchentages ist dem Kirchenvorstand zu berichten.
§ 22
- Der Kirchenvorstand wählt aus seinen Mitgliedern drei ständige Ausschüsse:
- den Verwaltungsausschuß;
- den Finanzausschuß;
- den Bauausschuß.
- Jedem ständigen Ausschuß gehören fünf Mitglieder an. Den Vorsitz in jedem Ausschuß führt ein Bauherr (§ 24). Bauherren und Kirchenvorsteher können mehreren Ausschüssen gleichzeitig angehören.
- Jedem Ausschußmitglied kann die Bearbeitung eines bestimmten Aufgabenbereiches übertragen werden.
- Der Kirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einsetzen. Jedem Ausschuß gehören bis zu fünf Mitglieder an. Neben zwei Kirchenvorstandsmitgliedern kann der Vorstand bis zu drei Konventsmitglieder in jeden dieser Ausschüsse berufen. Den Vorsitz führt ein Kirchenvorstandsmitglied.
- Zu den Sitzungen der Ausschüsse sind nur deren Mitglieder zugelassen. Gäste können zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden.
§ 23
- Mit dem Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand erlöschen
- die Mitgliedschaft in der ehrenamtlichen Diakonie für die aus dem Vorstand Entsandten,
- die Mitgliedschaft in den Ausschüssen.
- Die Kirchentagvertreter sollen bei Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand ihr Kirchentagsmandat niederlegen.
Rechtsordnung
V. Die Bauherren
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§ 24
- Der Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte drei Bauherren.
- Die Bauherren bilden den geschäftsführenden Vorstand, der die Beschlüsse des Konvents und des Kirchenvorstandes ausführt.
- In dringenden Fällen ist der geschäftsführende Vorstand auch zu solchen Handlungen befugt, zu denen nach dieser Gemeindeordnung ein Beschluß des Kirchenvorstandes oder des Konvents erforderlich ist. Der geschäftsführende Vorstand hat in einem solchen Fall unverzüglich den Kirchenvorstand oder den Konvent zu informieren.
- In regelmäßigem, jährlichem Wechsel, der jeweils am Beginn des Kirchenjahres vollzogen wird, übernimmt einer der Bauherren das Amt des Verwaltenden Bauherrn. Er ist Sprecher der Gemeinde in der Öffentlichkeit und führt den Vorsitz in den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, des Kirchenvorstandes sowie im Konvent. Im Falle seiner Verhinderung kann der Verwaltende Bauherr durch einen anderen Bauherrn vertreten werden.
- Die Amtszeit der Bauherren entspricht ihrer Zugehörigkeitsdauer im Kirchenvorstand.
- Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Der Kirchenvorstand kann mit einer Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder einen oder mehrere Bauherren abberufen. Im Falle des Rücktritts eines Bauherrn ist umgehend eine Neuwahl vorzunehmen.
- Die Bauherren sind untereinander und mit dem Pastor zu enger Zusammenarbeit verpflichtet.
- Gerichtlich und außergerichtlich wird die Gemeinde durch zwei Bauherren gemeinschaftlich vertreten.
- Beim unvorhersehbaren Ausfall eines eingesetzten Pastors für den Gottesdienst hält ein Bauherr einen vom Gemeindepastor vorbereiteten Lesegottesdienst.
Rechtsordnung
VI. Das geistliche Amt
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§25
- Die Aufgaben des geistlichen Amtes in der Gemeinde sind die Verkündigung des Evangeliums und die schriftgemäße Verwaltung der Sakramente.
- Der Pastor ist in Leben, Lehre und Verkündigung an die unfehlbare Heilige Schrift und an das Bekenntnis der Gemeinde gebunden.
- Ist ein Pastor in die Gemeinde gewählt worden, so wird er im Gottesdienst der St. Martini-Gemeinde vom Verwaltenden Bauherrn gemäß des Einführungsformulars befestigt (Anlage 2).
§ 26
Insbesondere hat der Pastor folgende Aufgaben:
- das Feiern der Gottesdienste mit der Gemeinde;
- die Durchführung eines bibeltreuen Konfirmandenunterrichts;
- die Vornahme der Amtshandlungen;
- die seelsorgerliche Betreuung der Gemeindeglieder;
- die geistliche Betreuung der Gemeindekreise;
- die geistliche Zurüstung der Gemeindemitarbeiter.
§ 27
Die Bestimmungen der §§ 28,2-3 und 29,1-2 der Gemeindeordnung gelten auch für den Pastor.
Rechtsordnung
VII. Die Beamten und Angestellten
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§ 28
- Die Wahl der hauptamtlichen und nebenamtlichen Mitarbeiter geschieht auf Vorschlag der Bauherren durch den Kirchenvorstand. Die Wahl des Pastors erfolgt nach § 10,d.
- Das dienst- und arbeitsrechtliche Verhältnis der Beamten und Angestellten und deren Besoldung bzw. Vergütung richtet sich nach den entsprechenden Richtlinien der Bremischen Evangelischen Kirche.
- Die Bauherren genehmigen für die Beamten und Angestellten der Gemeinde die Urlaubstermine.
§ 29
- Der Tätigkeitsbereich der Beamten und Angestellten wird auf Vorschlag der Bauherren durch den Kirchenvorstand bestimmt.
- Vorbedingung für die Übernahme des Dienstes in der Gemeinde ist die schriftliche Anerkennung der Gemeindeordnung.
- Die gewählten haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter sind der Gemeinde bekanntzugeben und alsbald nach der Wahl vor der zum Gottesdienst versammelten Gemeinde durch den Pastor zu befestigen. Dieses geschieht gemäß des Einführungsformulars (Anlage 1).
§ 30
- Jede außergemeindliche Tätigkeit ist freigestellt, soweit hierdurch nicht die allgemeinen Amtspflichten oder die Pflichten gegenüber der Gemeinde berührt werden.
- Die Ausübung einer regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeit oder die Übernahme eines Nebenamtes im weitesten Sinne bedarf der Genehmigung des Kirchenvorstandes.
Rechtsordnung
VIII. Die ehrenamtliche Diakonie
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§ 31
- Die ehrenamtliche Diakonie ist die Trägerin der diakonischen Arbeit in der Gemeinde.
- Die selbständige Diakonie führt ihre Arbeit auf der Grundlage der Gemeindeordnung und im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand durch.
- Die Diakonie kann nach ihrem Ermessen zusätzlich Gemeindeglieder für die Bewältigung ihrer Aufgaben einsetzen.
§ 32
- Die Diakonie besteht aus sieben Mitgliedern. Hiervon werden vier vom Konvent aus seiner Mitte gewählt. Drei weitere Mitglieder entsendet der Kirchenvorstand aus seiner Mitte.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand schließt die Wählbarkeit in die Diakonie durch den Konvent nicht aus.
- Die gewählten Mitglieder der Diakonie sind der Gemeinde bekanntzugeben und alsbald nach der Wahl vor der zum Gottesdienst versammelten Gemeinde durch den Pastor zu befestigen. Dieses geschieht gemäß des Einführungsformulars (Anlage 1).
§ 33
- Der Konvent wählt die Mitglieder zur Diakonie für die Dauer von fünf Jahren.
- Die Mitglieder der Diakonie wählen aus ihrer Mitte den Senior (Vorsitzenden) der Diakonie und den Subsenior (Vertreter des Vorsitzenden).
- Der Senior der Diakonie und die Bauherren sind gehalten, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
§ 34
- Der Diakonie stehen neben den diakonischen Mitteln die Zinserträge aus den von ihr verwalteten Stiftungen für ihre Arbeit zur Verfügung.
- Außerdem kann der Kirchenvorstand auf Antrag der Diakonie beschließen, ihre Arbeit finanziell zu unterstützen:
- aus gottesdienstlichen Kollekten;
- aus Mitteln des Gemeindevermögens;
- aus Sammlungen innerhalb der Gemeinde.
Rechtsordnung
IX. Der Gemeindeausschuß
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§ 35
Der Gemeindeausschuß besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Kirchenvorstandes, zu denen der Konvent weitere zehn Mitglieder hinzuwählt.
§ 36
- Aufgabe des Gemeindeausschusses ist es, bei einer Pastorenwahl den Wahlaufsatz (Wahlvorschlag) für den Konvent zu erstellen.
- Der Gemeindeausschuß bestimmt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Bewerber für den Wahlaufsatz.
Rechtsordnung
X. Vom Verhalten der Amtsträger
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§ 37
- Alle Amtsträger der Gemeinde (haupt-, neben- und ehrenamtliche) haben in der Wahrnehmung ihrer öffentlichen und gemeindeinternen Aufgaben nach dem Willen Gottes zu fragen, wie er in der Heiligen Schrift bezeugt wird.
- Sie sind in bezug auf alle ihnen durch die kirchliche Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten – auch nach Ausscheiden aus dem Amt – zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Rechtsordnung
XI. Die Gemeindeveranstaltungen
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- Jede Gemeindeveranstaltung dient der biblischen Verkündigung.
- Für Veranstaltungen in den Gemeinderäumen darf kein Eintritt erhoben werden.
- Bei musikalischen Veranstaltungen wird nur Kirchenmusik in einem liturgischen Rahmen aufgeführt.
- Gottesdienste mit Vertretern anderer Religionen oder Weltanschauungen finden nicht statt.
- Parteipolitische Veranstaltungen in den Gemeinderäumen werden nicht gestattet.
Rechtsordnung
XII. Beschluß und Inkrafttreten der Gemeindeordnung
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§ 39
- Diese Gemeindeordnung ist vom Konvent am 28. Mai 2000 beschlossen und vom Kirchenausschuß der Bremischen Evangelischen Kirche am 13. Juli 2000 genehmigt worden. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Gemeindeordnung vom 16. Mai 1957.
- Die erste Änderung der Gemeindeordnung vom 28. Mai 2000 ist vom Konvent am 16. Juni 2008 beschlossen und vom Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche am 09.07.2008 genehmigt worden. Die Amtszeit aller bisherigen Mitglieder des Kirchenvorstandes endet am 30. September 2008. Die Amtszeit des ersten nach den geänderten Bestimmungen gewählten Kirchenvorstandes beginnt am 1. Oktober 2008.
Rechtsordnung
Anlage 1
Formular zur Einführung von Vorstandsmitgliedern, Mitgliedern der Diakonie sowie von allen haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern
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Pastor:
Vor Gottes Angesicht und vor dieser Gemeinde frage ich dich (jeden einzelnen von euch):
Bist du überzeugt, daß Gott dich durch die Gemeinde zu diesem Dienst als … berufen hat?
Hältst du die Schriften des Alten und des Neuen Testamentes für das alleinige Wort Gottes und die vollkommene Lehre der Seligkeit und verwirfst du alle Lehre, die ihr widerspricht?
Versprichst du,
- daß du die Gemeindeordnung befolgen und dein Amt treu verwalten wirst in Liebe zu der Gemeinde und allen ihren Gliedern;
- daß du über alles, was dir als Amtsträger vertraulich mitgeteilt wird, Verschwiegenheit bewahren wirst;
- und daß du dich in deinem Amt und in deinem ganzen Lebenswandel nach Gottes Wort richten wirst, so antworte:
Ja, ich gelobe es vor Gott und dieser Gemeinde.
Der (die) Einzuführende(n) tritt (treten) einzeln vor, geben dem Pastor die rechte Hand und sprechen:
Ja, ich gelobe es vor Gott und dieser Gemeinde.
Pastor:
Der allmächtige Gott und Vater gebe dir seine Gnade, daß du in diesem Dienst treu und segensreich arbeiten kannst. Amen.
Rechtsordnung
Anlage 2
Formular zur Einführung eines Pastors
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Bauherr:
Lieber Bruder N.N., vor Gottes Angesicht und vor dieser Gemeinde frage ich dich:
Bist du überzeugt, daß Gott dich durch die Gemeinde zu diesem Dienst als Pastor berufen hat?
Pastor:
Ja.
Bauherr:
Hältst du die Schriften des Alten und Neuen Testamentes für das alleinige Wort Gottes und die vollkommene Lehre der Seligkeit und verwirfst du alle Lehre, die ihr widerspricht?
Pastor:
Ja.
Bauherr:
Versprichst du,
- daß du die Gemeindeordnung befolgen und dein Amt treu verwalten wirst in Liebe zu der Gemeinde und allen ihren Gliedern;
- daß du über alles, was dir als Amtsträger vertraulich mitgeteilt wird, Verschwiegenheit bewahren wirst;
- und daß du dich in deinem Amt und in deinem ganzen Lebenswandel nach Gottes Wort richten wirst, so antworte:
- Ja, ich gelobe es vor Gott und dieser Gemeinde.
Der Pastor tritt vor, gibt dem Bauherrn die rechte Hand und spricht:
Ja, ich gelobe es vor Gott und dieser Gemeinde.
Bauherr:Der allmächtige Gott und Vater gebe dir seine Gnade, daß du in diesem Dienst treu und segensreich arbeiten kannst. Amen. |