Gemeindeordnung

Gemeindeordnung
Evangelische St. Martini-Gemeinde Bremen
Vorwort
Rechtsordnung
I. Bekenntnis der Gemeinde
II. Die Gemeinde und ihre Glieder
III. Der Konvent
IV. Der Kirchenvorstand
V. Die Bauherren
VI. Das geistliche Amt
VII. Die Beamten und Angestellten
VIII. Die ehrenamtliche Diakonie
IX. Der Gemeindeausschuß
X. Vom Verhalten der Amtsträger
XI. Die Gemeindeveranstaltungen
XII. Beschluß und Inkrafttreten der Gemeindeordnung
Anlage 1 Formular zur Einführung von Vorstandsmitgliedern, Mitgliedern der Diakonie sowie von allen haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern
Anlage 2 Formular zur Einführung eines Pastors
Ordnung des geistlichen Lebens in St. Martini
I. Der Gottesdienst
II. Die Taufe
III. Das Heilige Abendmahl
IV. Biblische Unterweisung und Konfirmation
V. Kirchliche Trauung und christliche Ehe
VI. Sterbebegleitung und kirchliche Trauerfeier
VII. Dienst in und an der Gemeinde
VIII. Die innere Ordnung der Gemeinde in Lehre und Leben
Vorwort

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Die vorliegende Gemeindeordnung hat der Konvent der Evangelischen St. Martini-Gemeinde Bremen in seiner Sitzung am 28. Mai 2000 beschlossen. Die bisher gültige Ordnung war im September 1957 in Kraft getreten und wurde im Laufe der Jahre geringfügig geändert und ergänzt. Nach nunmehr 40 Jahren sah sich der Kirchenvorstand aufgrund der gewandelten Verhältnisse veranlaßt, die Gemeindeordnung von Grund auf zu überarbeiten und zu erneuern.

Dabei ließ sich der Kirchenvorstand von dem Gedanken leiten, daß eine Gemeindeordnung nicht nur die rechtlichen und organisatorischen Fragen korrekt zu regeln habe, sondern daß sie den Gemeindegliedern auch eine Grundorientierung für ihr Christsein und für das Leben in der Gemeinde geben sollte. Darum enthält diese Gemeindeordnung eine Rechts- und im Anhang eine Lebensordnung.

Die Rechtsordnung mahnt uns, daß wir auch in der Freiheit der Kinder Gottes das Recht als eine gute und notwendige Gabe Gottes nicht gering achten, sondern dankbar in Anspruch nehmen, um das Leben der Gemeinde nach einsichtigen Regeln zu gestalten.

Die Ordnung des geistlichen Lebens in St. Martini will uns darüber hinaus helfen, unser persönliches Leben in der Verbindung mit der Gemeinde und ihrem Herrn besser zu begreifen. Angesichts der verwirrenden Vielfalt in Lehre und Leben unserer evangelischen Kirche kann diese Lebensordnung nicht alle Fragen, die mit unserem Christsein und unserer Gemeinde zusammenhängen, beantworten. Sie kann aber trotz der gebotenen Kürze die geistliche Ausrichtung in dieser Gemeinde verdeutlichen.

Möge Gott, der Herr, diese Gemeindeordnung an seiner Gemeinde segnen und sie immer wieder daran erinnern:

„Einen anderen Grund kann niemand legen als den,
der gelegt ist, welcher ist Jesus Christus.”
(1. Korinther 3,11)

Bremen, im Juli 2000

Hans-Siegfried Drefahl Dr. Jürgen Fischer Friedhelm Sievers
Bauherr Verwaltender Bauherr Bauherr

Die erste Änderung der Gemeindeordnung vom 28. Mai 2000 ist vom Konvent am 16. Juni 2008 beschlossen und vom Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche am 09.07.2008 genehmigt worden.

Rechtsordnung

Rechtsordnung
I. Bekenntnis der Gemeinde

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§ 1

Die herkömmlich reformierte Gemeinde St. Martini in der Altstadt zu Bremen bekennt sich in Lehre und Ordnung zur ganzen, unverfälschten Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments, dem einzig wahren und unfehlbaren Gotteswort, wie es durch die Reformation neu erschlossen worden ist.

Sie weiß sich verpflichtet dem Bekenntnis der Reformation, insbesondere dem Heidelberger Katechismus und den drei altkirchlichen Bekenntnissen (Apostolikum, Athanasianum und Nicänum).

In Erinnerung an die Unterschrift ihres Predigers Ludwig Crocius unter die Dordrechter Artikel von 1618/1619 hört sie auf die Brüder der Kirchen, die mit diesem Bekenntnis leben. Als Bekennende Gemeinde weiß sich St. Martini der Barmer Theologischen Erklärung von 1934 verpflichtet.

Alle, die der St. Martini-Gemeinde haupt-, neben- oder ehrenamtlich dienen oder die in ihren Gemeindeorganen Verpflichtungen übernommen haben, sind in Erfüllung ihrer Aufgaben an dieses Bekenntnis gebunden.

Rechtsordnung
II. Die Gemeinde und ihre Glieder

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§ 2

Die Evangelische St. Martini-Gemeinde Bremen ist auf der Grundlage ihres Bekenntnisses in ihrer Lehre, ihrer Ordnung und ihrem Leben ein selbständiges Glied der Bremischen Evangelischen Kirche. Sie beruft sich auf die in der Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche (Fassung vom 14. Juni 1920) garantierte Glaubens-, Gewissens- und Lehrfreiheit.
Die St. Martini-Gemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 3

  1. Die St. Martini-Gemeinde sieht ihre vornehmste Aufgabe in der Verkündigung des Wortes Gottes an alle Getauften und Konfirmierten. Sie hat darüber hinaus unablässig nach Wegen zu suchen, auch die Menschen, die nicht am kirchlichen Leben teilnehmen, mit der Botschaft von Jesus Christus zu erreichen.
  2. Die Gemeinde weiß sich zum Dienst christlicher Liebe an allen verpflichtet, die innerlich und äußerlich in Not geraten sind.
  3. Die Gemeinde kennt ihre Verantwortung für die christliche Erziehung der Jugend. Sie bemüht sich, durch den biblischen Unterricht und insbesondere durch die Jugendarbeit, das Hineinwachsen der Jugend in das Leben der Gemeinde zu fördern.

§ 4

  1. Glieder der Gemeinde sind alle evangelischen Christen, die ihren Wohnsitz im Kirchspiel haben und nicht ausdrücklich (schriftlich) ihren Austritt aus der Evangelischen Kirche oder ihre Zugehörigkeit zu einer anderen Gemeinde erklärt haben.
  2. Glieder der Gemeinde sind auch diejenigen Angehörigen der Bremischen Evangelischen Kirche, die ihren Wohnsitz zwar nicht im Kirchspiel haben, jedoch rechtsgültig zur Gemeinde übergetreten sind.
  3. Gemeindemitglieder können auch Personen sein, die evangelisch sind und ihren Wohnsitz nicht im Gebiet der Bremenischen Evangelischen Kirche, sondern im Gebiet einer anderen Gliedkirche der EKD haben, wenn sie der Gliedkirchlichen Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besondern Fällen mit Zustimmung des Kirchenvorstandes erworben oder fortgesetzt haben.
  4. Über die Aufnahme in die St. Martini-Gemeinde entscheidet der Kirchenvorstand. Bei Ablehnung ist Einspruch an den Konvent zulässig.

§ 5

  1. Alle, die nach § 4,1-3 zur St. Martini-Gemeinde gehören, haben das Recht auf Inanspruchnahme von Amtshandlungen. Sie können an allen Gemeindeveranstaltungen teilnehmen, soweit die Gemeindeordnung keine andere Regelung vorsieht.
  2. Die Gemeindeglieder tragen die Mitverantwortung für das Leben und den Dienst in der Gemeinde.
  3. Im Gehorsam gegenüber Gottes Geboten sollen sie an den Gottesdiensten der Gemeinde teilnehmen und der Einladung zum Heiligen Abendmahl folgen.
  4. Sie sollen den Dienst der christlichen Liebe üben und sich für die Ausbreitung des Evangeliums mitverantwortlich wissen.

Rechtsordnung
III. Der Konvent

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§ 6

  1. Zum Konvent gehören alle auf ihren Antrag in die Konventsliste eingetragenen Glieder der Gemeinde, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. die Vollendung des 18. Lebensjahres;
    2. eine mindestens zweijährige Zugehörigkeit zur Gemeinde.
  2. Die Zugehörigkeit zum Konvent ist mit folgenden Verpflichtungen verbunden:
    1. der regelmäßigen Teilnahme an den Gottesdiensten;
    2. der Teilnahme am Gemeindeleben;
    3. der Bereitschaft zur Übernahme von Aufgaben oder Ämtern in der Gemeinde.
  3. Zu den Sitzungen des Konvents sind nur dessen Mitglieder zugelassen. Gäste können zu den einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden.

§ 7

  1. Der Antrag zur Aufnahme in den Konvent ist schriftlich an den Kirchenvorstand zu richten.
  2. Über Zulassung oder Ablehnung des Antrages ergeht nach Beschlußfassung des Kirchenvorstandes ein schriftlicher Bescheid.
  3. Ausnahmsweise können Gemeindeglieder, die noch nicht zwei Jahre der Gemeinde angehören, Mitglieder des Konvents werden, wenn der Kirchenvorstand es beschließt.

§ 8

  1. Konventsmitglied kann nicht werden:
    1. wer die kirchliche Ordnung durch Ablehnung der Sakramente (Taufe und Abendmahl), Eintreten für die Wiedertaufe, bewußtes Unterlassen der kirchlichen Trauung, anstößigen Lebenswandel sowie unchristliches Verhalten mißachtet;
    2. wer die Fähigkeit verloren hat, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 StGB);
    3. wer gemäß § 1896 BGB unter Betreuung steht.
  2. Ein Konventsmitglied verliert die Konventsmitgliedschaft:
    1. wenn es nicht mehr Mitglied der Gemeinde ist;
    2. wenn es seine Verpflichtungen (§ 6,2) nachhaltig nicht erfüllt oder wenn ein Ablehnungsgrund (§ 8,1 a-c) nachträglich entsteht;
    3. wenn es aus dem Konvent ausgeschlossen wird (§ 10,i).
  3. Das Ausscheiden aus dem Konvent führt zum Verlust der Mitgliedschaft in Kirchenvorstand und ehrenamtlicher Diakonie.

§ 9

Lehnt der Kirchenvorstand die Eintragung in die Konventsliste ab oder beschließt er den Verlust der Mitgliedschaft im Konvent (§ 8,2 b), so ist dieses dem Betroffenen unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Dem Betroffenen steht das Recht auf Einspruch zu. Das Rechtsmittel ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich beim Kirchenvorstand einzulegen. Der Einspruch unterliegt der Entscheidung des Konvents; diese ist dem Betroffenen schriftlich unter Angabe von Gründen bekanntzugeben.

§ 10

Der Konvent hat über die Angelegenheiten der Gemeinde zu beraten und zu beschließen, soweit dieses nicht aufgrund dieser Ordnung anderen Stellen zusteht. Zu seinen Aufgaben und Befugnissen gehören insbesondere:

  1. Entgegennahme und Erörterung jährlicher Berichte der Bauherren über Leben, Entwicklung, Verwaltung, Bauwesen und finanzielle Situation der Gemeinde;
  2. Entgegennahme und Erörterung eines jährlichen Berichts des Seniors der Diakonie;
  3. Beschlußfassung über Änderung der Gemeindeordnung;
  4. Wahl des Pastors auf Vorschlag des Gemeindeausschusses (§§ 35 und 36);
  5. Wahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes;
  6. Wahl der Diakoniemitglieder, soweit sie nicht vom Kirchenvorstand entsandt werden;
  7. Wahl von zwei nicht dem Kirchenvorstand angehörenden Konventsmitgliedern zu Rechnungsprüfern des Gemeinde- und des Diakoniehaushaltes für das jeweils zur Prüfung anstehende Rechnungsjahr. Die Prüfungen sind nicht nur nach rechnerischen, sondern auch nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen;
  8. Abwahl von Mitgliedern des Kirchenvorstandes sowie von Mitgliedern der Diakonie, soweit diese vom Konvent gewählt worden sind, bei Verletzung der Amtsgeschäfte mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden;
  9. Entscheidung über den Ausschluß von Konventsmitgliedern;
  10. Entscheidung über die Entlastung des Kirchenvorstandes und der Diakonie;
  11. Genehmigung des Erwerbs, der Veräußerung und der Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
  1. Entscheidung über Einsprüche (§ 9).

§ 11

  1. Der Konvent tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerdem kann zu außerordentlichen Sitzungen einberufen werden, wenn diese vom Kirchenvorstand beschlossen oder von mindestens fünfzehn Mitgliedern des Konvents unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Kirchenvorstand (§ 24,2) schriftlich beantragt werden.
  2. Zu ordentlichen Konventssitzungen wird durch den Verwaltenden Bauherrn (§ 24,4) oder seinen Vertreter mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Zu einem Konvent mit der Tagesordnung „Abänderung der Gemeindeordnung” ist unter vollständiger Mitteilung der Abänderungsanträge einzuladen. Auch hierfür gilt die Einladungsfrist von mindestens vier Wochen.
  3. Zu außerordentlichen Konventssitzungen wird durch den Verwaltenden Bauherrn oder durch seinen Vertreter mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen.
  4. Jeder ordnungsgemäß einberufene Konvent ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller eingeschriebenen Mitglieder des Konvents anwesend ist. Im Falle der Beschlußunfähigkeit wird innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein neuer Konvent einberufen, der dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist.

§ 12

Den Vorsitz im Konvent führt ein Bauherr. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom zuständigen Bauherrn gegenzuzeichnen ist.

§ 13

  1. Anträge einzelner Konventsmitglieder zu einer ordentlichen Sitzung sind dem geschäftsführenden Kirchenvorstand spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich einzureichen und von diesem alsbald dem Kirchenvorstand vorzulegen.
  2. Beschließt der Kirchenvorstand die Ablehnung eines Antrags, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer angemessenen Frist zu benachrichtigen.
  3. Gegen einen vom Kirchenvorstand abgelehnten Antrag ist die Anrufung des Konvents gegeben, wenn der Antrag die Unterstützung von mindestens fünfzehn Mitgliedern des Konvents erhält. In diesem Falle ist der Konvent innerhalb von acht Wochen einzuberufen.

§ 14

Anträge zu einem Tagesordnungspunkt können auch während des Konvents gestellt, beraten und zur Abstimmung gebracht werden, sofern sie die Unterstützung von mindestens fünfzehn anwesenden Konventsmitgliedern finden.

§ 15

  1. Der Konvent beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Beschlüssen über Änderung der Gemeindeordnung und bei der Pastorenwahl ist mindestens eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.
  2. Wahlen sind durch geheime Abstimmung mittels Stimmzetteln vorzunehmen, soweit der Konvent nichts anderes beschließt.
  3. Mitglieder des Konvents, die von dem Gegenstand der Beschlußfassung persönlich oder durch nahe Verwandtschaft (Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie) betroffen sind (Personalwahlen ausgenommen), sind von der Verhandlung ausgeschlossen, es sei denn, daß der Konvent mit einfacher Mehrheit der Anwesenden ihre Anwesenheit zuläßt. In diesem Fall haben Betroffene kein Stimmrecht.

Rechtsordnung
IV. Der Kirchenvorstand

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§ 16

  1. Der Kirchenvorstand besteht aus
    1. mindestens sechs und höchstens acht auf fünf Jahre vom Konvent gewählten Mitgliedern;
    2. dem Pastor der Gemeinde, solange er im Amt ist.
  2. Wählbar ist
    1. wer dem Konvent angehört;
    2. wer das 25. Lebensjahr vollendet hat;
    3. wer das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  3. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Nicht wählbar sind
    1. Ehegatten und Verwandte in gerader Linie von amtierenden Vorstandsmitgliedern;
    2. die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Mitarbeiter (haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter).
  5. Wenn die Mindestzahl der vom Konvent zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder unterschritten wird, sind vom Kirchenvorstand Ersatzwahlen anzuordnen.
  6. Zu den Vorstandssitzungen sind nur dessen Mitglieder zugelassen. Der Kirchenvorstand kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten seiner Sitzungen Gäste hinzuziehen.

§ 17

Die gewählten Kirchenvorsteher sind der Gemeinde bekanntzugeben und alsbald nach der Wahl vor der zum Gottesdienst versammelten Gemeinde durch den Pastor zu befestigen. Dies geschieht gemäß des Einführungsformulars (Anlage 1).

§ 18

  1. Der Aufgabenbereich des Kirchenvorstandes umfaßt alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit diese nicht ausdrücklich dem Pastor, dem Konvent oder der Diakonie übertragen worden sind.
  2. Der Kirchenvorstand trägt die Verantwortung für die bibeltreue Wortverkündigung und Wortauslegung des Evangeliums sowie die schriftgemäße Verwaltung der Sakramente in der Gemeinde.
  3. Zu seinen Aufgaben gehört die Beratung und Beschlußfassung über die geistliche Zurüstung der Gemeinde, insbesondere über Kindergottesdienste, Kinder- und Jugendarbeit, Konfirmandenarbeit und über die Arbeit in den Gemeindekreisen.
  4. Die Mitglieder des Kirchenvorstandes nehmen regelmäßig an den Gottesdiensten und den Gemeindeveranstaltungen teil.
  5. Zu den weiteren Aufgaben des Kirchenvorstandes zählen insbesondere folgende Bereiche:
    1. Betreuung der Gemeindeglieder unter anderem durch Hausbesuche;
    2. Vorbereitung von Konventssitzungen;
    3. Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindekasse, Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung;
    4. Beratung über die Verwendung von Finanzmitteln, sofern sie den vom Kirchenvorstand festgesetzten Betrag für die Durchführung des laufenden Geschäftsbetriebes überschreiten;
    5. Verwaltung des Grundeigentums, der Gebäude und der gemeindeeigenen Wohnungen;
    6. Zweckbestimmung, Sammlung und ordnungsgemäße Weiterleitung der Kollekten;
    7. Einstellung von Gemeindebediensteten und Durchführung der Dienstaufsicht;
    8. Entsendung von drei Kirchenvorstehern in die ehrenamtliche Diakonie;
    9. vorläufige Aussetzung der Dienstgeschäfte eines Kirchenvorstehers bei Verletzung der Amtspflichten durch Beschluß mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder;
    10. Abwicklung des Geschäftsverkehrs mit dem Kirchenausschuß der Bremischen Evangelischen Kirche und Vorbereitung der für den Kirchentag anstehenden Verhandlungsgegenstände.

§ 19

  1. Der Kirchenvorstand tritt mindestens sechsmal jährlich zusammen, außerdem wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dieses beantragt.
  2. Zu einer Kirchenvorstandssitzung ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von sieben Tagen schriftlich einzuladen.

§ 20

  1. Der Kirchenvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  2. Der Kirchenvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
  3. Über die Verhandlungen ist durch einen vom Kirchenvorstand zu benennenden Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom zuständigen Bauherrn gegenzuzeichnen ist.
  4. Eine Abschrift des Protokolls ist allen Kirchenvorstehern spätestens mit der Einladung zur nächsten Kirchenvorstandssitzung zuzustellen. Über Einsprüche entscheidet der Kirchenvorstand in seiner nächsten Sitzung.
  5. Mitglieder des Kirchenvorstandes, die von dem Gegenstand der Beschlußfassung persönlich oder durch nahe Verwandtschaft (Ehegatten und Verwandte in gerader Linie) betroffen sind (Personalwahlen ausgenommen), sind von der Verhandlung ausgeschlossen, es sei denn, daß der Kirchenvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit ihre Anwesenheit zuläßt. In diesem Fall haben Betroffene kein Stimmrecht.

§ 21

  1. Der Kirchenvorstand wählt aus seinen Mitgliedern die Kirchentagsvertreter.
  2. Über den Verlauf eines Kirchentages ist dem Kirchenvorstand zu berichten.

§ 22

  1. Der Kirchenvorstand wählt aus seinen Mitgliedern drei ständige Ausschüsse:
    1. den Verwaltungsausschuß;
    2. den Finanzausschuß;
    3. den Bauausschuß.
  2. Jedem ständigen Ausschuß gehören fünf Mitglieder an. Den Vorsitz in jedem Ausschuß führt ein Bauherr (§ 24). Bauherren und Kirchenvorsteher können mehreren Ausschüssen gleichzeitig angehören.
  3. Jedem Ausschußmitglied kann die Bearbeitung eines bestimmten Aufgabenbereiches übertragen werden.
  4. Der Kirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einsetzen. Jedem Ausschuß gehören bis zu fünf Mitglieder an. Neben zwei Kirchenvorstandsmitgliedern kann der Vorstand bis zu drei Konventsmitglieder in jeden dieser Ausschüsse berufen. Den Vorsitz führt ein Kirchenvorstandsmitglied.
  5. Zu den Sitzungen der Ausschüsse sind nur deren Mitglieder zugelassen. Gäste können zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden.

§ 23

  1. Mit dem Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand erlöschen
    1. die Mitgliedschaft in der ehrenamtlichen Diakonie für die aus dem Vorstand Entsandten,
    2. die Mitgliedschaft in den Ausschüssen.
  2. Die Kirchentagvertreter sollen bei Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand ihr Kirchentagsmandat niederlegen.

Rechtsordnung
V. Die Bauherren

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§ 24

  1. Der Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte drei Bauherren.
  2. Die Bauherren bilden den geschäftsführenden Vorstand, der die Beschlüsse des Konvents und des Kirchenvorstandes ausführt.
  3. In dringenden Fällen ist der geschäftsführende Vorstand auch zu solchen Handlungen befugt, zu denen nach dieser Gemeindeordnung ein Beschluß des Kirchenvorstandes oder des Konvents erforderlich ist. Der geschäftsführende Vorstand hat in einem solchen Fall unverzüglich den Kirchenvorstand oder den Konvent zu informieren.
  4. In regelmäßigem, jährlichem Wechsel, der jeweils am Beginn des Kirchenjahres vollzogen wird, übernimmt einer der Bauherren das Amt des Verwaltenden Bauherrn. Er ist Sprecher der Gemeinde in der Öffentlichkeit und führt den Vorsitz in den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, des Kirchenvorstandes sowie im Konvent. Im Falle seiner Verhinderung kann der Verwaltende Bauherr durch einen anderen Bauherrn vertreten werden.
  5. Die Amtszeit der Bauherren entspricht ihrer Zugehörigkeitsdauer im Kirchenvorstand.
  6. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  7. Der Kirchenvorstand kann mit einer Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder einen oder mehrere Bauherren abberufen. Im Falle des Rücktritts eines Bauherrn ist umgehend eine Neuwahl vorzunehmen.
  8. Die Bauherren sind untereinander und mit dem Pastor zu enger Zusammenarbeit verpflichtet.
  9. Gerichtlich und außergerichtlich wird die Gemeinde durch zwei Bauherren gemeinschaftlich vertreten.
  10. Beim unvorhersehbaren Ausfall eines eingesetzten Pastors für den Gottesdienst hält ein Bauherr einen vom Gemeindepastor vorbereiteten Lesegottesdienst.

Rechtsordnung
VI. Das geistliche Amt

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§25

  1. Die Aufgaben des geistlichen Amtes in der Gemeinde sind die Verkündigung des Evangeliums und die schriftgemäße Verwaltung der Sakramente.
  2. Der Pastor ist in Leben, Lehre und Verkündigung an die unfehlbare Heilige Schrift und an das Bekenntnis der Gemeinde gebunden.
  3. Ist ein Pastor in die Gemeinde gewählt worden, so wird er im Gottesdienst der St. Martini-Gemeinde vom Verwaltenden Bauherrn gemäß des Einführungsformulars befestigt (Anlage 2).

§ 26

Insbesondere hat der Pastor folgende Aufgaben:

  1. das Feiern der Gottesdienste mit der Gemeinde;
  2. die Durchführung eines bibeltreuen Konfirmandenunterrichts;
  3. die Vornahme der Amtshandlungen;
  4. die seelsorgerliche Betreuung der Gemeindeglieder;
  5. die geistliche Betreuung der Gemeindekreise;
  6. die geistliche Zurüstung der Gemeindemitarbeiter.

§ 27

Die Bestimmungen der §§ 28,2-3 und 29,1-2 der Gemeindeordnung gelten auch für den Pastor.

Rechtsordnung
VII. Die Beamten und Angestellten

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§ 28

  1. Die Wahl der hauptamtlichen und nebenamtlichen Mitarbeiter geschieht auf Vorschlag der Bauherren durch den Kirchenvorstand. Die Wahl des Pastors erfolgt nach § 10,d.
  2. Das dienst- und arbeitsrechtliche Verhältnis der Beamten und Angestellten und deren Besoldung bzw. Vergütung richtet sich nach den entsprechenden Richtlinien der Bremischen Evangelischen Kirche.
  3. Die Bauherren genehmigen für die Beamten und Angestellten der Gemeinde die Urlaubstermine.

§ 29

  1. Der Tätigkeitsbereich der Beamten und Angestellten wird auf Vorschlag der Bauherren durch den Kirchenvorstand bestimmt.
  2. Vorbedingung für die Übernahme des Dienstes in der Gemeinde ist die schriftliche Anerkennung der Gemeindeordnung.
  3. Die gewählten haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter sind der Gemeinde bekanntzugeben und alsbald nach der Wahl vor der zum Gottesdienst versammelten Gemeinde durch den Pastor zu befestigen. Dieses geschieht gemäß des Einführungsformulars (Anlage 1).

§ 30

  1. Jede außergemeindliche Tätigkeit ist freigestellt, soweit hierdurch nicht die allgemeinen Amtspflichten oder die Pflichten gegenüber der Gemeinde berührt werden.
  2. Die Ausübung einer regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeit oder die Übernahme eines Nebenamtes im weitesten Sinne bedarf der Genehmigung des Kirchenvorstandes.

Rechtsordnung
VIII. Die ehrenamtliche Diakonie

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§ 31

  1. Die ehrenamtliche Diakonie ist die Trägerin der diakonischen Arbeit in der Gemeinde.
  2. Die selbständige Diakonie führt ihre Arbeit auf der Grundlage der Gemeindeordnung und im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand durch.
  3. Die Diakonie kann nach ihrem Ermessen zusätzlich Gemeindeglieder für die Bewältigung ihrer Aufgaben einsetzen.

§ 32

  1. Die Diakonie besteht aus sieben Mitgliedern. Hiervon werden vier vom Konvent aus seiner Mitte gewählt. Drei weitere Mitglieder entsendet der Kirchenvorstand aus seiner Mitte.
  2. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand schließt die Wählbarkeit in die Diakonie durch den Konvent nicht aus.
  4. Die gewählten Mitglieder der Diakonie sind der Gemeinde bekanntzugeben und alsbald nach der Wahl vor der zum Gottesdienst versammelten Gemeinde durch den Pastor zu befestigen. Dieses geschieht gemäß des Einführungsformulars (Anlage 1).

§ 33

  1. Der Konvent wählt die Mitglieder zur Diakonie für die Dauer von fünf Jahren.
  2. Die Mitglieder der Diakonie wählen aus ihrer Mitte den Senior (Vorsitzenden) der Diakonie und den Subsenior (Vertreter des Vorsitzenden).
  3. Der Senior der Diakonie und die Bauherren sind gehalten, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.

§ 34

  1. Der Diakonie stehen neben den diakonischen Mitteln die Zinserträge aus den von ihr verwalteten Stiftungen für ihre Arbeit zur Verfügung.
  2. Außerdem kann der Kirchenvorstand auf Antrag der Diakonie beschließen, ihre Arbeit finanziell zu unterstützen:
    1. aus gottesdienstlichen Kollekten;
    2. aus Mitteln des Gemeindevermögens;
    3. aus Sammlungen innerhalb der Gemeinde.

Rechtsordnung
IX. Der Gemeindeausschuß

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§ 35

Der Gemeindeausschuß besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Kirchenvorstandes, zu denen der Konvent weitere zehn Mitglieder hinzuwählt.

§ 36

  1. Aufgabe des Gemeindeausschusses ist es, bei einer Pastorenwahl den Wahlaufsatz (Wahlvorschlag) für den Konvent zu erstellen.
  2. Der Gemeindeausschuß bestimmt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Bewerber für den Wahlaufsatz.

Rechtsordnung
X. Vom Verhalten der Amtsträger

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§ 37

  1. Alle Amtsträger der Gemeinde (haupt-, neben- und ehrenamtliche) haben in der Wahrnehmung ihrer öffentlichen und gemeindeinternen Aufgaben nach dem Willen Gottes zu fragen, wie er in der Heiligen Schrift bezeugt wird.
  2. Sie sind in bezug auf alle ihnen durch die kirchliche Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten – auch nach Ausscheiden aus dem Amt – zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Rechtsordnung
XI. Die Gemeindeveranstaltungen

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  1. Jede Gemeindeveranstaltung dient der biblischen Verkündigung.
  2. Für Veranstaltungen in den Gemeinderäumen darf kein Eintritt erhoben werden.
  3. Bei musikalischen Veranstaltungen wird nur Kirchenmusik in einem liturgischen Rahmen aufgeführt.
  4. Gottesdienste mit Vertretern anderer Religionen oder Weltanschauungen finden nicht statt.
  5. Parteipolitische Veranstaltungen in den Gemeinderäumen werden nicht gestattet.

Rechtsordnung
XII. Beschluß und Inkrafttreten der Gemeindeordnung

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§ 39

  1. Diese Gemeindeordnung ist vom Konvent am 28. Mai 2000 beschlossen und vom Kirchenausschuß der Bremischen Evangelischen Kirche am 13. Juli 2000 genehmigt worden. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Gemeindeordnung vom 16. Mai 1957.
  2. Die erste Änderung der Gemeindeordnung vom 28. Mai 2000 ist vom Konvent am 16. Juni 2008 beschlossen und vom Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche am 09.07.2008 genehmigt worden. Die Amtszeit aller bisherigen Mitglieder des Kirchenvorstandes endet am 30. September 2008. Die Amtszeit des ersten nach den geänderten Bestimmungen gewählten Kirchenvorstandes beginnt am 1. Oktober 2008.

Rechtsordnung
Anlage 1
Formular zur Einführung von Vorstandsmitgliedern, Mitgliedern der Diakonie sowie von allen haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern

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Pastor:

Vor Gottes Angesicht und vor dieser Gemeinde frage ich dich (jeden einzelnen von euch):

Bist du überzeugt, daß Gott dich durch die Gemeinde zu diesem Dienst als … berufen hat?

Hältst du die Schriften des Alten und des Neuen Testamentes für das alleinige Wort Gottes und die vollkommene Lehre der Seligkeit und verwirfst du alle Lehre, die ihr widerspricht?

Versprichst du,

  • daß du die Gemeindeordnung befolgen und dein Amt treu verwalten wirst in Liebe zu der Gemeinde und allen ihren Gliedern;
  • daß du über alles, was dir als Amtsträger vertraulich mitgeteilt wird, Verschwiegenheit bewahren wirst;
  • und daß du dich in deinem Amt und in deinem ganzen Lebenswandel nach Gottes Wort richten wirst, so antworte:

Ja, ich gelobe es vor Gott und dieser Gemeinde.

Der (die) Einzuführende(n) tritt (treten) einzeln vor, geben dem Pastor die rechte Hand und sprechen:

Ja, ich gelobe es vor Gott und dieser Gemeinde.

Pastor:

Der allmächtige Gott und Vater gebe dir seine Gnade, daß du in diesem Dienst treu und segensreich arbeiten kannst. Amen.

Rechtsordnung
Anlage 2
Formular zur Einführung eines Pastors

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Bauherr:

Lieber Bruder N.N., vor Gottes Angesicht und vor dieser Gemeinde frage ich dich:

Bist du überzeugt, daß Gott dich durch die Gemeinde zu diesem Dienst als Pastor berufen hat?

Pastor:

Ja.

Bauherr:

Hältst du die Schriften des Alten und Neuen Testamentes für das alleinige Wort Gottes und die vollkommene Lehre der Seligkeit und verwirfst du alle Lehre, die ihr widerspricht?

Pastor:

Ja.

Bauherr:

Versprichst du,

  • daß du die Gemeindeordnung befolgen und dein Amt treu verwalten wirst in Liebe zu der Gemeinde und allen ihren Gliedern;
  • daß du über alles, was dir als Amtsträger vertraulich mitgeteilt wird, Verschwiegenheit bewahren wirst;
  • und daß du dich in deinem Amt und in deinem ganzen Lebenswandel nach Gottes Wort richten wirst, so antworte:
  • Ja, ich gelobe es vor Gott und dieser Gemeinde.

Der Pastor tritt vor, gibt dem Bauherrn die rechte Hand und spricht:

Ja, ich gelobe es vor Gott und dieser Gemeinde.

Bauherr:Der allmächtige Gott und Vater gebe dir seine Gnade, daß du in diesem Dienst treu und segensreich arbeiten kannst. Amen.

Ordnung des geistlichen Lebens in St. Martini

Ordnung des geistlichen Lebens in St. Martini
I. Der Gottesdienst

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  1. Der sonntägliche Gottesdienst ist das Zentrum der Gemeinde. In ihm spricht Gott durch sein heiliges Wort zur Gemeinde, und die Gemeinde antwortet mit Bekenntnis, Gebet und Lobgesang.
  2. Im Gottesdienst sind die Gemeindeglieder durch die Kraft des Heiligen Geistes mit ihrem Herrn und ohne Ansehen der Person untereinander und über alle Trennungen hinweg mit der Christenheit aller Zeiten und an allen Orten verbunden.
  3. Die am Sonntag versammelte Gemeinde befolgt damit das Gebot Gottes: „Du sollst den Feiertag heiligen!” Zur Heiligung gehört nicht nur das Sich-Ausruhen, sondern auch die innere Ausrichtung auf das Wort Gottes.
  4. Mit der Sonntagsheiligung verbinden sich für den Christen zwei Gedanken: einmal die aus dem Alten Testament abgeleitete Pflicht zur Ruhe am siebenten Tag der Woche und zum andern das aus dem Neuen Testament kommende Gedenken an die an einem Sonntag geschehene Auferstehung Christi.
  5. Der Gottesdienst am Sonntag oder an einem anderen christlichen Festtag wird in der Regel im Kirchenraum gefeiert und in seinem liturgisch festgelegten Ablauf von einem zum Pfarramt ordinierten evangelischen Geistlichen geleitet, der sich dem Bekenntnis der St. Martini-Gemeinde verbunden weiß.
  6. Allein der Gemeindepastor ist berechtigt, nach Absprache mit dem Kirchenvorstand, andere ordinierte Theologen zur Mitwirkung an der Verkündigung des unfehlbaren Gotteswortes in die Gemeinde einzuladen und gegebenenfalls Laien für die Gestaltung des Gottesdienstes – z.B. bei der Austeilung des Abendmahles – hinzuzuziehen.
  7. Die Kirchenmusik hat ihrem Wesen nach eine dem biblischen Wort dienende und den Gemeindegesang unterstützende Funktion. Aus diesem Grunde finden in St. Martini keine weltlich-konzertanten Musikaufführungen statt.
  8. Die Verkündigung in St. Martini ist der biblischen Botschaft verpflichtet, wie sie durch die Reformatoren neu ans Licht getreten ist.
  9. Weil der Gottesdienst die sonntägliche Versammlung der Gemeinde ist, sollen zur gleichen Zeit keine anderen Veranstaltungen in der Gemeinde durchgeführt werden.
  10. Die Glocken von St. Martini läuten ausschließlich zur Einladung und Gestaltung von Gemeindegottesdiensten.

Ordnung des geistlichen Lebens in St. Martini
II. Die Taufe

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  1. In der Kirche wird getauft, weil Jesus Christus seinen Jüngern ausdrücklich diesen Auftrag gegeben hat: „Gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe.” (Matthäus 28,19-20)
  2. Durch die Taufe, die im Namen Gottes, des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes vollzogen wird, wird ein Mensch in die weltweite Kirche Jesu Christi und zugleich in die Gemeinde vor Ort aufgenommen. Darum soll die Taufe auch im Gottesdienst der Gemeinde vollzogen werden. Taufen außerhalb des Kirchenraumes sind auf dringende Notfälle zu beschränken.
  3. Die evangelische Kirche praktiziert vor allem die Kindertaufe, weil die durch Christus geschehene Erlösung auch den Kindern gilt (Markus 10,13-16). Da in der Bibel weder die Kindertaufe noch die Erwachsenentaufe ausdrücklich geboten oder verboten sind, haben wir kein Recht, diese Offenheit gesetzlich zu verengen. Nur die Wiedertaufe ist unbiblisch und auf jeden Fall abzulehnen.
  4. Der Taufbefehl Christi sagt klar, daß Taufe mit christlicher Unterweisung verbunden sein muß. Den Eltern, die ihr Kind taufen lassen wollen, ist die Bedeutung der Taufe und das Heilshandeln Gottes zu erklären. Ungetaufte Kinder im Konfirmandenalter nehmen vor der Taufe an einem Tauf- oder Konfirmandenunterricht teil.
  5. Die Kindertaufe kann nur vollzogen werden, wenn mindestens ein Elternteil der evangelischen Kirche angehört.
    Die Eltern verpflichten sich, das Bekenntnis zu Jesus Christus und zu seiner Gemeinde zu achten und versprechen, das Kind christlich zu erziehen und in Verbindung mit der Gemeinde zu bleiben. Außerdem ist mindestens ein Taufpate von den Eltern zu benennen.
  6. Die Patenschaft erwächst aus der Verantwortung, die die christliche Gemeinde für ihre jungen Glieder trägt. Die Übernahme des Patenamtes in der evangelischen Kirche setzt die Mitgliedschaft in dieser Kirche und das Versprechen voraus, ebenfalls an der christlichen Erziehung des Täuflings mitzuwirken. Paten aus einer anderen Gemeinde haben dementsprechend von dem für sie zuständigen Pfarramt eine Patenbescheinigung beizubringen.
  7. Zuständig für die Taufe ist der Pastor, in dessen Wohn- bzw. Personalgemeinde die Eltern des zu taufenden Kindes wohnen. Wünschen die Eltern, daß ihr Kind von einem anderen Pastor oder in einer anderen Gemeinde getauft wird, so müssen sie zuvor von ihrem Pfarramt einen Erlaubnisschein (Dimissoriale) einholen.
  8. Wer das Konfirmandenalter überschritten hat und weder getauft noch konfirmiert wurde, kann durch einen gesonderten Unterricht auf die erbetene Taufe zugerüstet werden.
  9. Wenn das Leben eines Ungetauften in Gefahr steht und die Taufe begehrt wird, aber kein Pastor zugegen ist, darf jeder Christ die Taufe vornehmen (Nottaufe). Sie soll, wenn möglich, in Gegenwart christlicher Zeugen mit den Worten vollzogen werden:

    „N.N., ich taufe dich im Namen Gottes,
    des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.”

    Während dieser Worte wird das Haupt des Täuflings dreimal mit Wasser begossen bzw. benetzt. Anschließend sollte das Vaterunser gebetet werden. Die vollzogene Taufe ist unverzüglich dem zuständigen Pfarramt zu melden, damit sie geprüft und bestätigt werden kann.

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III. Das Heilige Abendmahl

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  1. Jesus Christus hat das Heilige Abendmahl eingesetzt und zu seiner Wiederholung aufgefordert. Über die Bedeutung des Heiligen Abendmahles berichten die vier Evangelien (Matthäus 26, Markus 14, Lukas 22, teilweise und indirekt auch Johannes 6) sowie der 1. Korintherbrief des Paulus (1. Korinther 11).
    Beim letzten Mahl mit seinen Jüngern vor seiner Gefangennahme hat Christus Brot und Wein ausdrücklich auf sich bezogen:
    „Das ist mein Leib, der für euch gegeben wird. Dieser Kelch ist das neue Testament in meinem Blut, das für euch vergossen wird zur Vergebung der Sünden.”
    Die Bibel sagt nicht, wie Brot und Wein Leib und Blut Christi sein können. Sie sagt nur mit den Worten des Herrn, daß sie es sind.
  2. Jesus Christus hat seinen Jüngern und damit der ganzen Gemeinde aufgetragen, im Glauben zu seinem Gedächtnis von dem gebrochenen Brot des Lebens zu essen und von dem gesegneten Kelch des Heils zu trinken.
    Das Heilige Abendmahl hat somit eine dreifache Bedeutung für die gottesdienstliche Gemeinde:
    Es ist Gedächtnismahl, denn Christus spricht: „Solches tut zu meinem Gedächtnis”. Es ist Versöhnungsmahl, denn Christus spricht: es geschehe „zur Vergebung der Sünden”. Es ist auch Gemeinschaftsmahl, denn Christus spricht im Kelchwort: „Trinket alle daraus”.
    Die Teilhabe an dem einen Brot und dem einen Kelch verbindet die Gläubigen mit dem Gekreuzigten und Auferstandenen sowie auch untereinander zu allen Zeiten und an allen Orten im Geist der Liebe, der Vergebung und der Treue.
  3. Im Blick auf die eindeutige Aussage in den Einsetzungsworten des Herrn verwenden wir in unserer Gemeinde den Gemeinschaftskelch statt mehrerer Einzelkelche und ersetzen den Wein auch nicht durch Saft. „Ob bei der Austeilung die Gläubigen die Zeichen mit der Hand nehmen oder nicht; ob sie dieselben unter sich teilen, oder ob jeder Einzelne ißt, was ihm gereicht ist; ob sie den Kelch dem Diener in die Hand zurück oder dem Nächsten weitergeben; ob das Brot gesäuert oder ungesäuert, der Wein rot oder weiß sei, auf dergleichen Äußerlichkeiten kommt es gar nicht an” – so der Reformator Johannes Calvin.
  4. Das Abendmahl wird durch den Pastor der Gemeinde ausgeteilt. Bei der Austeilung können Gemeindeglieder behilflich sein. Mit dem Austeilen des Brotes ist die Zulassung zum Abendmahl verbunden. Darum ist ausschließlich der Pastor zu diesem Dienst bevollmächtigt. Der Pastor kann Vorstandsmitglieder mit der Darreichung des Kelches beauftragen.
  5. Bei fast jeder Abendmahlsfeier gibt es einige Gemeindeglieder, die durch eine knappe Handbewegung dem Austeilenden zu erkennen geben, daß sie auf den Empfang des Kelches verzichten möchten. Das kann verschiedene Gründe haben: Alkoholismus, solidarische Alkoholabstinenz oder akute Ansteckungsgefahr. Auch diejenigen, die nur das Brot nehmen, empfangen im Glauben den ganzen Christus.
  6. Gemeindegliedern, die durch Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht zum Abendmahl kommen können, wird auf Wunsch das Sakrament zu Hause, im Altenheim oder im Krankenhaus gereicht.
  7. „Welche sollen zu dem Tisch des Herrn kommen?” So lautet die Frage 81 des Heidelberger Katechismus. Antwort: „Die sich selbst um ihrer Sünde willen mißfallen und doch vertrauen, daß dieselbe ihnen verziehen und die übrige Schwachheit mit dem Leiden und Sterben Christi bedeckt ist, begehren auch, je mehr und mehr ihren Glauben zu stärken und ihr Leben zu bessern. Die Unbußfertigen aber und Heuchler essen und trinken sich selbst zum Gericht.”
    Darum soll sich jeder vor dem Empfang des Heiligen Abendmahls im Lichte der Gebote Gottes prüfen und aufrichtig seine Sünden vor Gott mit der Bitte um Vergebung bekennen.
  8. Die Teilnahme am Heiligen Abendmahl muß denen versagt werden, die das Wort Gottes lästern und das Bekenntnis zu Jesus Christus offensichtlich verwerfen oder schmähen. Solcher Versagung, die in die Verantwortung des Pastors gehört, muß ein seelsorgerliches Gespräch vorausgehen. Dabei muß deutlich werden, daß die Versagung des Sakraments nicht den dauernden Ausschluß zum Ziel hat, sondern die Beseitigung des Ärgernisses und durch Buße und Reue die Zurückgewinnung des Gemeindegliedes in die volle christliche Gemeinschaft.

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IV. Biblische Unterweisung und Konfirmation

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  1. Mit der Kindertaufe übernehmen Eltern, Paten und darüber hinaus die gesamte Gemeinde die Verantwortung für die christliche Erziehung der Kinder und Jugendlichen. Das setzt voraus, daß die Erwachsenen selbst in einer lebendigen Beziehung zum christlichen Glauben und zur Gemeinde stehen.
  2. Christliche Erziehung beginnt im Elternhaus. Die Eltern beten für und mit ihren Kindern. Sie lesen mit ihnen in der Bibel (Kinderbibel) und nehmen mit ihnen an Gemeindeveranstaltungen teil. Es ist auf jeden Fall hilfreich, wenn ein Kind deutlich spürt, meinen Eltern bzw. meinem Vater oder meiner Mutter sind Glauben und Gemeinde wichtig.
  3. Die Gemeinde lädt die Kinder am Sonntag zum Gottesdienst ein und an den Wochentagen zu altersgemäßen gemeindlichen Kinder- bzw. Jugendkreisen. In diesen Veranstaltungen soll der biblisch gebotene Zusammenhang von Wort und Tat, von Hören und Tun, von Glauben und Leben gefördert werden.
  4. Besonders wichtig ist der Konfirmandenunterricht, weil er nachgeholter Taufunterricht ist. Dieser Unterricht wird in zwei aufeinanderfolgenden Gruppen erteilt, als Vorkonfirmanden- und als Hauptkonfirmandenunterricht. Im Mittelpunkt des Unterrichts steht die Unterweisung im Wort Gottes und die Hinführung zum Verständnis von Taufe und Abendmahl. Auch Kinder, die noch nicht getauft sind, können am Konfirmandenunterricht teilnehmen und werden dann vor der Konfirmation getauft.
  5. Erwachsene und Jugendliche, die keinen Konfirmandenunterricht erhalten haben, können diesen nachholen. Auch dieser Unterricht findet seinen Abschluß mit der Konfirmation im Gottesdienst der Gemeinde.
  6. Der Konfirmation geht ein Gespräch voraus, das der Unterrichtende – eventuell in Gegenwart von Kirchenvorstehern und Gemeindegliedern – mit den Kindern führt. Dieses Gespräch soll zeigen, daß die Kinder in den Hauptstücken des christlichen Glaubens wohlunterrichtet sind. Außerdem soll der Konfirmator in seelsorgerlichen Einzelgesprächen die Kinder auf die Konfirmation zurüsten.
  7. Die Konfirmation wird in der Regel am Sonntag nach Ostern in einem festlichen Gottesdienst gefeiert. Die Gemeinde ruft durch ihren Pastor die Konfirmanden auf, das bei ihrer Taufe stellvertretend für sie gesprochene Ja zu Christus im Glauben aufzunehmen. Sie erbittet für sie unter Handauflegung durch den Konfirmator die Gabe des Heiligen Geistes und spricht ihnen den Segen Gottes zu. Sie ermahnt sie, sich treu zu Gottes Wort und Sakrament zu halten und am Leben der Gemeinde teilzunehmen. Damit verbunden ist die Zulassung zum Heiligen Abendmahl und zum christlichen Patenamt.
  8. Die Konfirmation muß solchen Kindern versagt werden,
  • die dem Gottesdienst oder dem Unterricht über längere Zeit ohne begründete Entschuldigung der Eltern fernbleiben;
  • die es im Gottesdienst oder im Unterricht wiederholt an der nötigen Ernsthaftigkeit fehlen lassen;
  • die an Veranstaltungen teilnehmen, die zur biblischen Verkündigung im Widerspruch stehen.

Dabei ist in einem seelsorgerlichen Gespräch die Versagung der Konfirmation so auszusprechen, daß sie nicht schroff als endgültiges Nein, sondern als eine vorübergehende Zurückstellung verstanden wird.

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V. Kirchliche Trauung und christliche Ehe

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  1. Die Ehe ist eine gute Ordnung Gottes. Gott selbst hat Mann und Frau füreinander geschaffen und den Ehestand eingesetzt. Er will ihnen helfen, in lebenslanger Gemeinschaft Freud und Leid miteinander zu teilen.
    Jede Gemeinschaft muß auch durch Krisen und Anfechtungen hindurch. Das kann über die eigenen Kräfte gehen. Darum ist es für Christen eine unverzichtbare Hilfe, sich auf Gottes Wort, auf seine Gebote und Verheißungen zu verlassen, den Beistand des Heiligen Geistes zu erbitten und aus der Vergebung Christi zu leben.
  2. Der Termin der Trauung sollte rechtzeitig mit dem Gemeindebüro bzw. dem Pastor abgesprochen werden. Für die Zeit der Stillen Woche (Karwoche) und für den Buß- und Bettag werden in St. Martini keine Trauungen angenommen.
  3. Zu den Voraussetzungen für eine kirchliche Trauung in St. Martini gehört, daß mindestens einer der Eheschließenden Glied der St. Martini-Gemeinde oder ihr in anderer Weise verbunden ist. Eine Trauung mit einem Angehörigen einer anderen christlichen Konfession setzt voraus, daß dieser einer evangelischen Trauung in der St. Martini-Kirche zustimmt. Eine Trauung mit einem Angehörigen einer anderen Religion oder Weltanschauung kann nicht vollzogen werden.
  4. Ein Traugespräch zwischen dem Brautpaar und Pastor geht der kirchlichen Trauung voraus. Braut und Bräutigam weisen in diesem Gespräch nach, daß sie getauft sind und welcher christlichen Kirche sie angehören.
    Der Pastor weist in diesem Gespräch auf die biblischen Grundlagen der Ehe hin und bespricht mit dem Brautpaar Ablauf und Gestaltung des Traugottesdienstes.
  5. Vor Beginn des Gottesdienstes muß dem Pastor, der die Trauung ausführt, eine Urkunde über die vollzogene standesamtliche Trauung vorgelegt werden. Nach deutschem Recht darf die kirchliche Trauung erst nach der standesamtlichen vollzogen werden.
  6. Ehescheidung soll nach Gottes Willen nicht sein. Jesus Christus spricht: „Was nun Gott zusammengefügt hat, das soll der Mensch nicht scheiden!” (Matthäus 19,6)
    Kommt es dennoch zu einer Scheidung, soll niemand in der Gemeinde darüber ein Urteil fällen. Die Gemeinde ist aber aufgefordert, in Scheidung lebenden Paaren, wenn irgend möglich, zu einem Neuanfang aus dem Geist der Vergebung und der Liebe Christi zu helfen.
  7. Wiederverheiratung Geschiedener verlangt besondere seelsorgerliche Begleitung. Die Predigt von der Rechtfertigung des Sünders spricht Geschiedene so auf ihre Schuld an, daß sie die Gnade der Vergebung erkennen und annehmen können. Es liegt in der seelsorgerlichen Verantwortung des Pastors, ob und wie ein Gottesdienst anläßlich einer Wiederverheiratung möglich ist.
  8. Gleichgeschlechtliche Paare werden in St. Martini weder in einer besonderen gottesdienstlichen Handlung gesegnet noch getraut.

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VI. Sterbebegleitung und kirchliche Trauerfeier

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  1. „Herr, lehre uns bedenken, daß wir sterben müssen, auf daß wir klug werden.” Mit diesen Worten weist uns der 90. Psalm auf unsere Vergänglichkeit hin, aber auch darauf, daß wir die uns gesetzte Zeit in der Verantwortung vor Gott nutzen sollen. Dazu gehört, daß wir den Gedanken an das Sterben nicht verdrängen, sondern rechtzeitig „das Haus bestellen”, damit wir innerlich und äußerlich für unsere letzte Stunde gerüstet sind.
  2. Für den Sterbenden ist es wichtig, daß er sich geborgen weiß und um sich die Nähe ihm vertrauter Menschen spürt. Sterbebegleitung erfordert nicht nur viel Zeit und Kraft, sondern auch liebevolle Zuwendung und Einfühlungsvermögen. Zur Geborgenheit gehört vor allem die Gewißheit, daß wir im Leben und im Sterben unseres Heilandes Jesu Christi eigen sind. Darum sollten wir in jedem Fall einem Sterbenden Trost aus Gottes Wort geben und ihm die Hilfe des Gebets anbieten. Dabei ist es nicht entscheidend, ob wir frei beten oder Gebete aus Bibel und Gesangbuch benutzen.
  3. Auch die nächsten Angehörigen eines Sterbenden oder eines Verstorbenen brauchen intensive Zuwendung. Angesichts des Todes spürt man, wie wenig menschliche Worte aussagen können. Oftmals sagen ein stummer Händedruck und eine herzliche Umarmung mehr als Worte. Dennoch kann es befreiend wirken, wenn in dieser Situation allgemeiner Hilflosigkeit und Sprachlosigkeit das Vaterunser gebetet wird.
  4. Mit der Trauerfeier erweist die Gemeinde ihren Gliedern den letzten Liebesdienst und stärkt die Trauernden durch Gottes Wort und Gebet. Weil die Trauerfeier ein Gottesdienst ist, sollten daran neben den Angehörigen und Freunden auch andere Gemeindeglieder teilnehmen.
  5. In der äußeren Ausgestaltung der Trauerfeier bzw. der Beerdigung sollte prunkvoller Aufwand vermieden werden. Die Musik muß dem gottesdienstlichen Charakter entsprechen. Nachrufe und Reden sollten, wenn überhaupt, erst nach dem Segen des Pastors gehalten werden. Wird die Trauerfeier in der St. Martini-Kirche gehalten, sind die Anordnungen des Kirchenvorstandes zu beachten.
  6. Bei der Verkündigung an einem Sarg ist darauf zu achten, daß bei aller Liebe und Verehrung gegenüber einem Verstorbenen nicht sein Leben verherrlicht, sondern Christus als der Herr über den Tod und Gottes Wort als unvergleichliches Licht auf unserem Weg bezeugt wird.
  7. Zu einer christlichen Trauerfeier gehört auch das christliche Lied. Der Einwand, daß den Trauernden nicht zum Singen zumute sei, darf nicht verallgemeinert werden. Anderen ist es aber eine Hilfe, aus den vertrauten Liedern der Kirche Trost und Zuversicht zu empfangen und auf diese Weise die Abschiedsstunde aktiv mitzutragen.
  8. Der Pastor kann an einer christlichen Trauerfeier in St. Martini nur dann mitwirken, wenn der Verstorbene Glied dieser Gemeinde war. Ausnahmefälle sind gegeben,
    1. wenn bei einem aus der Gemeinde Ausgetretenen der Pastor zuverlässig weiß, daß der Verstorbene nur durch den Tod an seinem Wiedereintritt in die Gemeinde gehindert wurde;
    2. wenn bei einem Glied einer anderen christlichen Gemeinde der zuständige Geistliche den Verstorbenen zwar beerdigen würde, aber an der Ausführung gehindert ist.
  9. Die kirchliche Trauerfeier muß versagt werden, wenn der Verstorbene zwar Glied der Evangelischen Kirche war, aber das Bekenntnis zu Jesus Christus offensichtlich verworfen oder öffentlich geschmäht hat. In einem solchen Fall hat sich der Pastor der Angehörigen seelsorgerlich anzunehmen.

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VII. Dienst in und an der Gemeinde

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  1. Die christliche Gemeinde wird im Neuen Testament als Leib Christi bezeichnet. Paulus schreibt: „Ihr aber seid der Leib Christi und jeder von euch ein Glied.” (1. Korinther 12,27) So wie die verschiedenen Glieder am Körper ihre besonderen Funktionen haben, so haben auch die Gemeindeglieder unterschiedliche Gaben und Aufgaben zum Nutzen aller.
  2. Die Gaben, die Gott seiner Gemeinde gibt, weisen auf ihn zurück. Allein aus diesem Grunde stehen die einzelnen Glieder der Gemeinde untereinander in einem Ergänzungs- und nicht in einem Herrschaftsverhältnis. In der Gemeinde Christi gibt es nur eine Herrschaft: die Herrschaft Jesu Christi. Er ist das Haupt der Gemeinde. Der Dienst in der Gemeinde hat sich an den Weisungen Gottes und am Beispiel Christi auszurichten. So erfolgt die Berufung in das Pfarramt gemäß der Heiligen Schrift nach 1. Timotheus 2,12.
  3. Die gemeinsame Teilnahme am Gottesdienst ist der wichtigste Dienst der Gemeindeglieder. Das gemeinsame Hören auf das Wort der Heiligen Schrift, die Feier des Heiligen Abendmahls, die Fürbitte und die Vergebung untereinander und für alle Menschen verbinden mehr als alle anderen Aktivitäten. Wer bei der Vorbereitung bzw. Ausgestaltung des Gottesdienstes eine besondere Aufgabe übernommen hat, der soll sie in Ehrfurcht vor dem Dreieinigen Gott tun.
  4. Das Gebet ist neben dem Hören auf die biblischen Weisungen die Voraussetzung für den Dienst in der Gemeinde. Mehr noch: es ist Dienst an der Gemeinde. Wir beten zu Gott, an den wir durch Christus in der Kraft des Heiligen Geistes glauben. Bewußtes und regelmäßiges Beten verändert Menschen. „Die Hände, die zum Beten ruhn, die macht er stark zur Tat.” (Jochen Klepper) Selbst diejenigen, die aufgrund von Krankheit oder Altersschwäche zu keinem Einsatz mehr in der Lage sind, bleiben doch zu diesem herausragenden Dienst befähigt und können ihn jederzeit wahrnehmen.
  5. Neben dem Gottesdienst sammeln sich die Gemeindeglieder auch in einzelnen Gemeindekreisen, die alle ihre Mitte in Christus haben. Darum beginnt und schließt jede Veranstaltung mit Gebet. Diese Kreise sind grundsätzlich für jeden offen, der zur Gemeinde gehört und ihre Zielsetzung unterstützt, es sei denn, daß eine besondere Eingrenzung vom Alter her vorgegeben ist (Jungschar, Altenkreis usw.) Jeder Kreis hat eine Leitung, die diesen Dienst in Absprache mit dem Gemeindepastor ausübt.
  6. Diakonie ist die praktische Antwort auf das gehörte Gotteswort. „Seid aber Täter des Worts und nicht Hörer allein.” (Jakobus 1,22) Auch in St. Martini gibt es die ehrenamtliche Diakonie. Sie will für die Kranken und Behinderten, die Alten und Einsamen, die Gefährdeten und die sozial Schwachen dasein. Diesen Menschen zu helfen, darf allerdings nicht nur Auftrag einer institutionalisierten Diakonie sein, sondern muß das ständige Anliegen eines jeden in der Gemeinde bleiben. Denn so spricht Paulus: „Wenn ein Glied leidet, so leiden alle Glieder mit.” (1. Korinther 12,26)
  7. Die „Randsiedler” der Gemeinde dürfen auf keinen Fall vergessen werden. Das sind Gemeindeglieder, die am Leben der Gemeinde und ihren Zusammenkünften nicht oder nur selten teilnehmen. Diese Distanz kann Ausdruck einer inneren Entfremdung oder auch nur eines abgerissenen Kontaktes zu St. Martini sein. Darum ist der Besuchsdienst notwendig. Dieser Dienst kann nicht vom Pastor allein bewältigt werden. Hier ist Unterstützung aus der Diakonie und dem Kirchenvorstand, aber auch aus der übrigen Gemeinde erforderlich.
  8. Mission vor der Haustür ist eine lebenswichtige Aufgabe für die Gemeinde. Der Missionsbefehl Jesu zielt nicht zuallererst auf Menschen in fernen Ländern und Kontinenten, sondern auf den Nächsten, der uns täglich begegnet, dem aber das Evangelium noch unbekannt ist. Jedes Gemeindeglied sollte bereits durch sein Verhalten ein Zeuge Christi sein und immer daran denken, daß Christen sehr genau daraufhin beobachtet werden, ob bei ihnen das Reden mit dem Tun übereinstimmt.
  9. Kontakte zu anderen bibeltreuen Gemeinden herzustellen und zu pflegen, ist Auftrag einer jeden lebendigen Gemeinde. Zwar ist jede Gemeinde in sich ein lebendiger Organismus, als solcher aber wiederum Teil eines größeren Organismus der weltweiten Kirche Jesu Christi. Das Hören auf das Glaubenszeugnis anderer Christen hält den Blick für den Reichtum christlicher Überlieferung in seiner ganzen Vielfältigkeit offen. Nur auf diese Weise ist gegenseitige geistliche Korrektur und praktische Hilfe möglich. Die Verbundenheit von Gemeinden trägt auch dazu bei, daß das Volk Gottes gemeinsam den Herausforderungen der Zeit begegnen kann.
  10. Die Verhältnisse in Staat und Gesellschaft dürfen der Gemeinde nicht gleichgültig sein. Sie nimmt das „Wächteramt” (Hesekiel 3 und 33) wahr, indem sie die Gewissen schärft, die Verantwortlichen aus dem Wort Gottes vor Gefahren warnt und zum Handeln im Geist der Gebote Gottes ermutigt.
  11. Dabei hat sich die Verkündigung jeder parteipolitischen Stellungnahme zu entziehen. Im Alten Testament lesen wir: „Suchet der Stadt Bestes … und betet für sie zum Herrn; denn wenn’s ihr wohlgeht, so geht’s auch euch wohl.” (Jeremia 29,7) Und Jesus gebietet: „So gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist.” (Matthäus 22,21)

Ordnung des geistlichen Lebens in St. Martini
VIII. Die innere Ordnung der Gemeinde in Lehre und Leben

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  1. Jede Gemeinschaft, also auch jede Gemeinde, kann nur bestehen, wenn in ihr bestimmte Ordnungen eingehalten und grobe Verstöße gegen sie zurückgewiesen werden. Der Maßstab dafür liegt in der gewissenhaften Beachtung der biblischen Weisungen und der Bekenntnisse, die in der Gemeinde gelten.
    Von Anbeginn der Kirche wurde Gemeinde- und Lehrzucht praktiziert. Auch die Reformatoren Luther (Von den Konziliis und Kirchen, 1539, Weimarer Ausgabe, Band 50, S. 632) und Calvin (Institutio, Buch 4, Kapitel 12) haben sie gefordert.
  2. Die rechte Lehre der Gemeinde ergibt sich aus der Übereinstimmung mit Bibel und Bekenntnis. Von diesem Ansatz her ist der theologische Pluralismus abzulehnen, der sich gegenseitig ausschließende Grundsätze nebeneinander und miteinander bestehen lassen will. Es ist auch nicht hinzunehmen, wenn die Fundamentalartikel des christlichen Glaubens, wie sie in den altkirchlichen Bekenntnissen (Apostolikum, Athanasianum, Nicänum) formuliert sind, geleugnet werden.
  3. Das Leben in der Gemeinde wie auch die persönliche Lebensführung eines jeden einzelnen orientiert sich am biblischen Wort, insbesondere an den Zehn Geboten. In diesen Geboten, deren Geltung Christus ausdrücklich bestätigt hat, ist der Wille Gottes für unser Leben eindeutig und klar ausgedrückt. Die Gebote schützen Autorität und Leben, Ehe, Familie und Eigentum, Ehre und Wahrheit. Aber sie sind nur dann ein Schutz, wenn ihre Voraussetzung bejaht wird: die Ehre des dreieinigen Gottes, der sie gegeben hat und ihre Einhaltung fordert. Darum hat die Gemeinde darüber zu wachen, daß die Gebote Gottes Richtschnur für das Leben in der Gemeinde bleiben.
  4. Bei Verstößen gegen die innere Ordnung der Gemeinde in Lehre und Lebenswandel hat jeder in der Gemeinde zuallererst das Wort Christi zu bedenken: „Was siehst du aber den Splitter in deines Bruders Auge und nimmst nicht wahr den Balken in deinem Auge?” (Matthäus 7,3) Von diesem Ansatz her haben sich bei einer Unstimmigkeit in der Gemeinde alle Betroffenen bußfertig unter Gottes Wort zu beugen und von dort Weisung und Klarheit zu erbitten. Für das helfende und korrigierende Gespräch gilt die Weisung Christi aus dem Evangelium (Matthäus 18,15-17).
  5. Die Gemeinde Christi darf nie auch nur den Eindruck erwecken, als ginge es ihr darum, jemanden an den Pranger zu stellen. Dennoch muß sie einen Weg finden, um den zerstörerischen Kräften der Verführung, des Abfalls und der Lauheit Einhalt zu gebieten, damit nicht Menschen an Leib und Seele zu Schaden kommen. Wer ganz offensichtlich dem Wort und Willen Gottes durch sein Reden oder Tun widerspricht, der muß um seiner selbst willen liebevoll gewarnt und ermahnt werden, damit er sich nicht um sein Heil bringt, aber auch um der Gemeinde willen, damit das schlechte Beispiel nicht um sich greift.
  6. Wer sich durch wiederholte Verletzung des gemeindlichen Lebens vom geistlichen Konsens der Gemeinde getrennt hat, verliert damit seine Ämter in der Gemeinde und den Anspruch auf Gewährung der kirchlichen Amtshandlungen in St. Martini. Er ist aber weiterhin zum Gottesdienst der Gemeinde eingeladen. Alle genannten Maßnahmen haben das Ziel, den Betreffenden wieder zum Hören auf das Evangelium, zum Gehorsam gegenüber den Geboten Gottes, zur Vergebung durch Christus und zur vollen Gemeinschaft in der Gemeinde zurückzuführen.