Taufe

  1. In der Kirche wird getauft, weil Jesus Christus seinen Jüngern ausdrücklich diesen Auftrag gegeben hat: „Gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe.” (Matthäus 28, 19-20)
  2. Durch die Taufe, die im Namen Gottes, des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes vollzogen wird, wird ein Mensch in die weltweite Kirche Jesu Christi und zugleich in die Gemeinde vor Ort aufgenommen. Darum soll die Taufe auch im Gottesdienst der Gemeinde vollzogen werden. Taufen außerhalb des Kirchenraumes sind auf dringende Notfälle zu beschränken.
  3. Die evangelische Kirche praktiziert vor allem die Kindertaufe, weil die durch Christus geschehene Erlösung auch den Kindern gilt (Markus 10, 13-16). Da in der Bibel weder die Kindertaufe noch die Erwachsenentaufe ausdrücklich geboten oder verboten sind, haben wir kein Recht, diese Offenheit gesetzlich zu verengen. Nur die Wiedertaufe ist unbiblisch und auf jeden Fall abzulehnen.
  4. Der Taufbefehl Christi sagt klar, daß Taufe mit christlicher Unterweisung verbunden sein muß. Den Eltern, die ihr Kind taufen lassen wollen, ist die Bedeutung der Taufe und das Heilshandeln Gottes zu erklären. Ungetaufte Kinder im Konfirmandenalter und Erwachsene nehmen vor der Taufe an einem Taufunterricht teil.
  5. Die Kindertaufe kann nur vollzogen werden, wenn mindestens ein Elternteil der evangelischen Kirche angehört.
  6. Die Eltern verpflichten sich, das Bekenntnis zu Jesus Christus und zu seiner Gemeinde zu achten und versprechen, das Kind christlich zu erziehen und in Verbindung mit der Gemeinde zu bleiben. Außerdem ist mindestens ein Taufpate von den Eltern zu benennen.
  7. Die Patenschaft erwächst aus der Verantwortung, die die christliche Gemeinde für ihre jungen Glieder trägt. Die Übernahme des Patenamtes in der evangelischen Kirche setzt die Mitgliedschaft in dieser Kirche und das Versprechen voraus, ebenfalls an der christlichen Erziehung des Täuflings mitzuwirken. Paten aus einer anderen Gemeinde haben dementsprechend von dem für sie zuständigen Pfarramt eine Patenbescheinigung beizubringen.
  8. Zuständig für die Taufe ist der Pastor, in dessen Wohn- bzw. Personalgemeinde die Eltern des zu taufenden Kindes wohnen. Wünschen die Eltern, daß ihr Kind von einem anderen Pastor oder in einer anderen Gemeinde getauft wird, so müssen sie zuvor von ihrem Pfarramt einen sog. Erlaubnisschein (Dimissoriale) einholen.
  9. Wer das Konfirmandenalter überschritten hat und weder getauft noch konfirmiert wurde, kann durch einen gesonderten Unterricht auf die erbetene Taufe zugerüstet werden.
  10. Wenn das Leben eines Ungetauften in Gefahr steht und die Taufe begehrt wird, aber kein Pastor zugegen ist, darf jeder Christ die Taufe vornehmen (sog. Nottaufe). Sie soll, wenn möglich, in Gegenwart christlicher Zeugen mit den Worten vollzogen werden:

„N.N., ich taufe dich im Namen Gottes, des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.” Während dieser Worte wird das Haupt des Täuflings dreimal mit Wasser begossen (bzw. benetzt). Anschließend sollte das Vaterunser gebetet werden. Die vollzogene Taufe ist unverzüglich dem zuständigen Pfarramt zu melden, damit sie geprüft und bestätigt werden kann.

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